(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen muß folgende Angaben enthalten:
- 1.
Name und Anschrift des Antragstellers - 2.
Name und Anschrift desjenigen, von dem der Antragsteller die tatsächliche Gewalt erwerben will - 3.
Name und Anschrift des Auftraggebers - 4.
Name und Anschrift des Herstellers - 5.
Bezeichnung der Kriegswaffen - 6.
Nummer der Kriegswaffenliste - 7.
Stückzahl oder Gewicht - 8.
Zweck des Erwerbs - 9.
Endverbleib der Kriegswaffen.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.