§ 17 LmhFortbPrüfV - Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst alle Handlungsbereiche der §§ 7 bis 11.

(2) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden aus der Beschreibung einer betrieblichen Situation abgeleitet. Die Aufgaben werden handlungsbereichsübergreifend gestellt.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt 300 Minuten.