(1) Die praktische Prüfung umfasst
- 1.
eine Projektarbeit auf der Grundlage von § 12 oder § 13, - 2.
eine Arbeitsaufgabe auf der Grundlage von § 12 oder § 13, jeweils in Kombination mit § 15, sowie - 3.
eine Gesprächssimulation auf der Grundlage von § 14 oder § 15.
(2) Das Projekt für die Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben; Vorschläge der zu prüfenden Person können berücksichtigt werden.