(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
- 1.
die schriftliche Prüfung nach § 17 und - 2.
in der praktischen Prüfung - a)
die Projektmappe nach § 19 Absatz 2 und 3, - b)
die Präsentation des Konzepts der Projektmappe nach § 19 Absatz 4 und 5, - c)
das Fachgespräch nach § 19 Absatz 4 und 6, - d)
die Arbeitsaufgabe nach § 20 und - e)
die Gesprächssimulation nach § 21.
(3) Aus den einzelnen Bewertungen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis e wird als Bewertung für die praktische Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
die Bewertung der Projektmappe mit 20 Prozent, - 2.
die Bewertung der Präsentation des Konzepts der Projektmappe mit 20 Prozent, - 3.
die Bewertung des Fachgesprächs mit 10 Prozent, - 4.
die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit 30 Prozent und - 5.
die Bewertung der Gesprächssimulation mit 20 Prozent.