(1) Im Prüfungsbereich Schuhreparatur soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen, - 2.
Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und einzusetzen, - 3.
Werkzeuge, Maschinen sowie Zusatzeinrichtungen auszuwählen und einzusetzen und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten, - 4.
Befestigungsarten und Fertigungstechniken zu unterscheiden, - 5.
anatomische, physiologische und pathologische Aspekte der Stütz- und Bewegungsorgane bei der Schuhreparatur zu berücksichtigen, - 6.
Materialbedarf und Zeitaufwand zu ermitteln, - 7.
Reparatur- und Änderungsarbeiten zu beurteilen und durchzuführen und - 8.
Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen zu unterscheiden.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.