MaßschuhmAusbV - Maßschuhmacherausbildungsverordnung
- Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1 MaßschuhmAusbV - Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2 MaßschuhmAusbV - Dauer der Berufsausbildung
- § 3 MaßschuhmAusbV - Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4 MaßschuhmAusbV - Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5 MaßschuhmAusbV - Ausbildungsplan
- Abschnitt 2Gesellenprüfung
- Unterabschnitt 1Allgemeines
- Unterabschnitt 2Teil 1 der Gesellenprüfung
- Unterabschnitt 3Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Maßschuhe
- § 11 MaßschuhmAusbV - Inhalt von Teil 2
- § 12 MaßschuhmAusbV - Prüfungsbereiche von Teil 2
- § 13 MaßschuhmAusbV - Prüfungsbereich Herstellen von Maßschuhen
- § 14 MaßschuhmAusbV - Prüfungsbereich Schuhtechnik
- § 15 MaßschuhmAusbV - Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 16 MaßschuhmAusbV - Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- Unterabschnitt 4Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Schaftbau
- § 17 MaßschuhmAusbV - Inhalt von Teil 2
- § 18 MaßschuhmAusbV - Prüfungsbereiche von Teil 2
- § 19 MaßschuhmAusbV - Prüfungsbereich Herstellen von Schäften
- § 20 MaßschuhmAusbV - Prüfungsbereich Schuhtechnik
- § 21 MaßschuhmAusbV - Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 22 MaßschuhmAusbV - Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- Abschnitt 3Weitere Berufsausbildung
- Abschnitt 4Schlussvorschriften