(1) Im Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen, - 2.
Werkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Funktion und Einsatz auszuwählen und einzusetzen, - 3.
Werk- und Hilfsstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen, - 4.
Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen und anzuwenden, - 5.
Befestigungsarten sowie Naht- und Sticharten auszuwählen, - 6.
Werk- und Hilfsstoffe vorzubereiten, zuzuschneiden und zu bearbeiten, - 7.
Näharbeiten am Schaft auszuführen, - 8.
Sohlen und Absätze anzubringen und zu bearbeiten, - 9.
Reparatur- und Änderungsarbeiten am Boden und am Schaft auszuführen und - 10.
Qualität von Reparatur- und Änderungsarbeiten zu prüfen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
Ausführen und Dokumentieren einer Reparatur am Boden eines Konfektions- oder Maßschuhpaares und - 2.
Ausführen und Dokumentieren einer Reparatur oder Änderung am Schaft eines Konfektions- oder Maßschuhpaares.
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden.