(1) Im Biosphärenreservat ist es geboten,
- 1.
in der Schutzzone I die natürliche Entwicklung der Lebensräume zu gewährleisten, - 2.
in der Schutzzone II ist gebietstypische Vielfalt an Lebensgemeinschaften und Pflanzen- und Tierarten durch geeignete Pflege- und Nutzungsmaßnahmen zu erhalten und zu entwickeln, - 3.
in der Schutzzone III den natur- und nutzungsbedingten Landschaftscharakter zu erhalten und im Sinne des Schutzzweckes (§ 3) zu gestalten.
(2) Insbesondere ist es geboten,
- 1.
die Bestandsregulierung von Tierarten entsprechend den Zielsetzungen für das Biosphärenreservat in den Schutzzonen I und II nach Maßgabe und in der Schutzzone III im Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung vorzunehmen, - 2.
in der Schutzzone II den Bau jagdlicher Anlagen dem Schutzzweck (§ 3) unterzuordnen und mit natürlichen Materialien in landschaftsangepaßter Bauweise vorzunehmen, - 3.
in den Schutzzonen II und III naturnahe Waldbestände durch geeignete waldbauliche Maßnahmen zu entwickeln, - 4.
in den Schutzzonen II und III Biotopschutz entsprechend § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes, erweitert auf Höhlenbäume, Horstbäume von Greifvögeln und Koloniebrütern sowie 100 m-Bereich um Vermehrungs- und Fortpflanzungsstätten der vom Aussterben bedrohten Großvogelarten durchzuführen, - 5.
in der Schutzzone II Halbtrockenrasenstandorte zu erhalten sowie durch Entbuschung in ihrer Fläche auszudehnen, - 6.
in den Schutzzonen II und III die Weiden mit bodenbeständigen Haustieren zu bewirtschaften, - 7.
in der Schutzzone III den ökologischen Landbau schrittweise einzuführen, - 8.
in den Schutzzonen II und III die Fließgewässer zu pflegen, - 9.
für die Schutzzonen II und III innerhalb von 2 Jahren einen Pflege- und Entwicklungsplan zu erstellen, - 10.
in der Schutzzone III zur Förderung des sanften Tourismus in dem Pflege- und Entwicklungsplan geeignete Maßnahmen vorzusehen, - 11.
in der Schutzzone II durch die Bewirtschafter alle Voraussetzungen zu schaffen, daß die mit der Reservatsleitung abgestimmten Freilandforschungen und in Nutzung des Biosphärenreservates für Studien- und Demonstrationszwecke gewährleistet ist.