(1) In der Schutzzone III ist es verboten,
- 1.
Grünlandflächen umzubrechen, aufzuforsten oder anderweitig zweckentfremdet zu nutzen, - 2.
Fließgewässer auszubauen oder zu verunreinigen, - 3.
bauliche Anlagen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder des Geltungsbereiches rechtskräftiger Bebauungspläne, - 4.
Alleen, Hutebuchen, Hecken und Lesesteinwälle zu beseitigen, - 5.
Neuaufschlüsse für Gesteinsabbau anzulegen, - 6.
den Landschaftscharakter zu verändern, - 7.
Kahlschläge über 3 ha anzulegen.
(2) Für die Schutzzone II gelten die in Abs. 1 aufgeführten Verbote. Weiterhin ist es verboten,
- 1.
Wege zu verlassen, - 2.
Pflanzen oder Teile von ihnen zu entnehmen oder zu beschädigen, - 3.
nicht jagdbare Tiere und ihre Entwicklungsstadien zu fangen oder zu töten, - 4.
Biozide, mineralische Dünger und Gülle anzuwenden und mit Luftfahrzeugen über einen angrenzenden 100 m breiten Streifen um die Schutzzone Agrochemikalien auszubringen, - 5.
außerhalb fester Gebäude zu nächtigen oder zu zelten, - 6.
Wildfütterungen und Wildäcker anzulegen, - 7.
nichtheimische Tier- und Pflanzenarten und -rassen auszubringen, - 8.
hydromeliorative Maßnahmen durchzuführen, - 9.
die Ruhe der Natur oder den Naturgenuß durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, - 10.
mit Luftfahrzeugen, Hanggleitern und Gleitschirmen zu starten oder zu landen oder Modellfluggeräte zu betreiben, - 11.
das Gebiet zu verunreinigen, - 12.
Schilder, die nicht den Zielen des § 3 entsprechen, aufzustellen oder anzubringen, - 13.
organisierte Veranstaltungen aller Art durchzuführen, - 14.
Kahlschläge anzulegen, sofern sie nicht dem Schutzzweck dienen.
(3) Für die Schutzzone I gelten die in Absätzen 1 und 2 aufgeführten Verbote. Weiterhin ist es verboten,
- 1.
jegliche wirtschaftlichen Maßnahmen durchzuführen, - 2.
das Gebiet in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen.