(1) Vor Beginn jeder Prüfungsleistung muss sich der Prüfling gegenüber der aufsichtführenden Person über seine Person ausweisen.
(2) Der Prüfling ist vor Beginn jeder Prüfungsleistung von der aufsichtführenden Person
- 1.
zu informieren - a)
über den Prüfungsablauf, - b)
über die Bearbeitungszeit, - c)
über die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und
- 2.
zu belehren über die Folgen - a)
einer Täuschungshandlung, - b)
eines Ordnungsverstoßes, insbesondere das Nichteinhalten von Sicherheitsvorschriften, - c)
von einem Rücktritt von der Abschlussprüfung oder von Teil 1 oder Teil 2 der Abschlussprüfung und - d)
von einer Nichtteilnahme an der Erbringung einer Prüfungsleistung.