(1) Über den Ablauf der Abschlussprüfung ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen.
(2) In das Prüfungsprotokoll sind insbesondere aufzunehmen
- 1.
die Namen der Personen, die in der Abschlussprüfung anwesend sind, - 2.
der Beginn der Abschlussprüfung, - 3.
gegebenenfalls Unterbrechungen der Abschlussprüfung, - 4.
gegebenenfalls sonstige besondere Vorkommnisse während der Abschlussprüfung und - 5.
das Ende der Abschlussprüfung.