(1) Die Gleichstellungsvertrauensfrau
- 1.
ist Ansprechpartnerin - a)
für das militärische Personal der Dienststelle und - b)
der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten und
- 2.
vermittelt Informationen zwischen dem militärischen Personal und der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten und - 3.
berät die zuständige Gleichstellungsbeauftragte in allen Fragen, die die Dienststelle betreffen.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte kann der Gleichstellungsvertrauensfrau mit deren Einverständnis eigene Aufgaben übertragen. Die Übertragung ist der Dienststelle mitzuteilen.