(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat gegenüber der Leitung der Dienststelle das Recht auf Einspruch, wenn sie geltend macht, die Dienststelle habe gegen eine der folgenden Regelungen verstoßen:
- 1.
gegen Vorschriften dieses Gesetzes, - 2.
gegen andere Vorschriften über die Gleichstellung der Soldatinnen und Soldaten, - 3.
gegen den Gleichstellungsplan oder - 4.
gegen die Vorgaben zur Erstellung des Gleichstellungsplans.
(2) Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Gleichstellungsbeauftragte von dem Verstoß nach Absatz 1 Kenntnis erlangt hat, schriftlich oder elektronisch bei der Dienststellenleitung eingehen.
(3) Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt,
- 1.
wenn der Aufschub die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte gefährden würde, - 2.
bei Gefahr für Leib und Leben, - 3.
bei Anordnungen zur Durchführung von Katastrophenhilfe und Hilfe bei besonders schweren Unglücksfällen, - 4.
bei Maßnahmen oder militärischen Lagen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, oder - 5.
bei sonstigen vergleichbaren außergewöhnlichen Umständen, die ein sofortiges Handeln der Dienststellenleitung erfordern.