StmStbAusbV - Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung
- Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1 StmStbAusbV - Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2 StmStbAusbV - Dauer der Berufsausbildung
- § 3 StmStbAusbV - Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan
- § 4 StmStbAusbV - Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5 StmStbAusbV - Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
- § 6 StmStbAusbV - Ausbildungsplan
- Abschnitt 2Zwischenprüfung
- Abschnitt 3Gesellenprüfung
- Unterabschnitt 1Allgemeines
- Unterabschnitt 2Fachrichtung Steinmetzarbeiten
- § 12 StmStbAusbV - Prüfungsbereiche
- § 13 StmStbAusbV - Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit
- § 14 StmStbAusbV - Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages
- § 15 StmStbAusbV - Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten
- § 16 StmStbAusbV - Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten
- § 17 StmStbAusbV - Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 18 StmStbAusbV - Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- Unterabschnitt 3Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten
- § 19 StmStbAusbV - Prüfungsbereiche
- § 20 StmStbAusbV - Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit
- § 21 StmStbAusbV - Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages
- § 22 StmStbAusbV - Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten
- § 23 StmStbAusbV - Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten
- § 24 StmStbAusbV - Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 25 StmStbAusbV - Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- Abschnitt 4Schlussvorschriften