§ 23 StmStbAusbV - Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten
(1) Im Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe zu planen, - 2.
Vorgaben aus Unterlagen und Modellen umzusetzen, - 3.
Arbeitsplätze einzurichten, - 4.
Übertragungstechniken einzusetzen, - 5.
Bildhauerarbeiten, Werkstücke und Bauteile mit manuellen und maschinellen Bearbeitungstechniken herzustellen und zu restaurieren, - 6.
programmierbare Maschinen einzurichten und zu bedienen, - 7.
Verfahren zum Versetzen und zum Verlegen von Bildhauerarbeiten, Werkstücken und Bauteilen anzuwenden, - 8.
Fehler und Schäden zu erkennen und zu dokumentieren und - 9.
Herstellungsverfahren und Restaurierungsschritte zu unterscheiden.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.