(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Vorgehensweisen zur Bearbeitung von Naturwerksteinen zu unterscheiden, - 2.
Arbeitsschritte kundenorientiert zu planen, - 3.
Gestaltungsmerkmale, Bauarten sowie Bau- und Kunststile zu unterscheiden, - 4.
Transporte von Naturwerksteinen und Bildhauerarbeiten durchzuführen, - 5.
Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auszuwählen, - 6.
Werkstücke und Bauteile zu versetzen und zu verlegen, - 7.
Fehler an Werkstücken unter Berücksichtigung der Produktqualität zu beheben, - 8.
Bildhauerarbeiten instand zu setzen, - 9.
Gestaltungsmerkmale für Herstellungs- und Restaurierungsaufgaben zu unterscheiden, - 10.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen und - 11.
Präsentationstechniken einzusetzen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.