Der Verantwortliche legt für jedes automatisierte Dateisystem in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:
- 1.
die Bezeichnung des Dateisystems, - 2.
die Rechtsgrundlage und den Zweck des Dateisystems, - 3.
den Personenkreis, über den Daten in dem Dateisystem verarbeitet werden, - 4.
die Art der zu verarbeitenden Daten, - 5.
die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten, - 6.
die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden, - 7.
Prüffristen und Speicherungsdauer.
Anwälte zum StPO
Rechtsanwältin Christiane L. Bahner
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Rechtsanwalt & Abogado Thomas Doering
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