§ 17 ÜAnlG - Anforderungen an die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen
Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten, dass die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen
- 1.
durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre Weiterbildung jederzeit über die für die Prüfungen erforderlichen Kenntnisse verfügen, - 2.
jederzeit über ausreichende Kenntnisse der Bauart und der Betriebsweise, der Prüfverfahren sowie des Standes der Technik der zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlagen verfügen, - 3.
jederzeit über ausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen überwachungsbedürftigen Anlagen geltenden Rechtsvorschriften und Regeln verfügen, - 4.
jederzeit in der Lage sind, die vorgeschriebenen Prüfdokumente über die durchgeführten Prüfungen zu erstellen, - 5.
jederzeit berufliche Integrität besitzen, - 6.
jederzeit fachlich unabhängig sind und - 7.
in ihre jeweiligen Aufgaben eingearbeitet wurden.