(1) Im Waffenregister werden die folgenden Grunddaten gespeichert:
- 1.
der Anlass und das Datum der Verarbeitung nach § 5, - 2.
zu einer natürlichen Person folgende Grunddaten (Grunddaten der Person): - a)
Nachname, - b)
frühere Namen, - c)
Geburtsname, - d)
Vornamen, - e)
Doktorgrad, - f)
Geburtsdatum und Geburtsort, - g)
Geschlecht, - h)
jede Staatsangehörigkeit, - i)
Todesdatum sowie - j)
Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort sowie bei einer ausländischen Adresse der betreffende Staat (Anschrift),
- 3.
zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung folgende Grunddaten (Grunddaten der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen): - a)
Namen oder Firma, - b)
frühere Namen oder Firma, - c)
Anschrift und - d)
bei Handelsgesellschaften und Vereinen den Gegenstand des Unternehmens oder des Vereins,
- 4.
zu Waffen folgende Grunddaten (Grunddaten der Waffe): - a)
Herstellerbezeichnung, - b)
Modellbezeichnung, - c)
Kaliber- oder Munitionsbezeichnung, - d)
Seriennummer, - e)
Jahr der Fertigstellung, - f)
Jahr des Verbringens in den Geltungsbereich des Waffengesetzes, - g)
Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz und - h)
Art der Waffe,
- 5.
zu wesentlichen Teilen neben den Angaben nach Nummer 4 auch die Bezeichnung des wesentlichen Teils (Grunddaten des wesentlichen Teils), - 6.
die Bedürfnisse für den Umgang mit der Waffe im Sinne des Waffengesetzes, - 7.
Verknüpfungen aus Daten nach den Nummern 1 bis 5, wenn von dem Anlass der Speicherung mehrere Personen betroffen sind; das ist insbesondere der Fall, wenn - a)
Angaben verschiedener Waffenbehörden zu derselben Person, derselben Waffe oder derselben waffenrechtlichen Erlaubnis im Waffenregister gespeichert sind, - b)
mehrere Personen Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind (§ 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes), - c)
eine verantwortliche Person nach § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 5 des Waffengesetzes benannt ist oder - d)
eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes benannt ist.
(2) Zu den nach Absatz 1 gespeicherten Daten werden jeweils gespeichert
- 1.
die Bezeichnung der Waffenbehörde, - 2.
die Anschrift der Waffenbehörde sowie - 3.
das Datum, an dem die Waffenbehörde die Daten der Registerbehörde übermittelt hat.