Die Verarbeitung von Daten im Waffenregister setzt voraus, dass
- 1.
ein Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gestellt wird, - 2.
eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes benannt wird, - 3.
die Waffenbehörde eine waffenrechtliche Erlaubnis - a)
erteilt, - b)
nach § 10 Absatz 4 Satz 2, § 21 Absatz 5 Satz 2 oder § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes verlängert oder - c)
versagt, sofern die Versagung erfolgt auf Grund von - aa)
§ 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder mit Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 des Waffengesetzes oder - bb)
§ 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes,
- 4.
die Waffenbehörde eines der folgenden Verbote erteilt: - a)
ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 des Waffengesetzes, - b)
ein Besitzverbot nach § 41 Absatz 2 des Waffengesetzes oder - c)
ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes,
- 5.
die waffenrechtliche Erlaubnis sich erledigt durch - a)
Rücknahme, - b)
Widerruf, - c)
Zeitablauf, - d)
Erklärung eines Verzichts während oder außerhalb eines eingeleiteten Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens, - e)
anderweitige Aufhebung oder - f)
auf andere Weise,
- 6.
die Waffenbehörde - a)
Beschränkungen erlässt, - b)
Nebenbestimmungen erlässt oder - c)
Anordnungen erlässt,
- 7.
gegenüber der Waffenbehörde eine Anzeige nach den §§ 37, 37a, 37b, 37c Absatz 1 oder § 37d des Waffengesetzes erfolgt, - 8.
der Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine verantwortliche Person nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Waffengesetzes benennt oder - 9.
die Waffenbehörde eine Anzeigebescheinigung nach § 37h Absatz 1 Nummer 2 des Waffengesetzes erteilt.