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90.000 Euro für Pelzmäntel bei eBay: Privatverkauf oder Gewerbe?

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Private Verkäufer genießen bei Internetauktionen mehr Freiheiten als Gewerbetreibende, zum Beispiel in Bezug auf Gewährleistungspflichten. Auch steuerlich kommen sie in der Regel deutlich günstiger weg – kein Wunder also, dass die Finanzämter genau hinschauen, ob nicht doch beim einen oder anderen „Privatverkäufer“ die Schwelle zur Gewerblichkeit überschritten wird.

Verkauf einer angeblichen Sammlung

Im Fall einer Finanzdienstleisterin, die eine größere Anzahl Pelzmäntel per Onlineauktion verkauft hatte, musste nun der Bundesfinanzhof (BFH) als höchstes deutsches Steuergericht entscheiden, ob ihre Verkäufe umsatzsteuerpflichtig waren oder nicht. Immerhin rund 90.000 Euro hatte sie innerhalb von zwei Jahren für schätzungsweise 140 Pelzmäntel erhalten –19 Prozent Umsatzsteuer davon betragen über 17.000 Euro.

Die Dame hatte angegeben, die von ihr verkauften Mäntel würden aus einer Sammlung ihrer verstorbenen Schwiegermutter stammen und wären im Rahmen der Haushaltsauflösung nur über einen kurzen Zeitraum versteigert worden. Das Finanzamt wollte nicht recht an diese Geschichte glauben, ging von einer unternehmerischen Tätigkeit der Verkäuferin aus und setzte dafür Umsatzsteuer fest.

Umsatzsteuerpflicht nur für Unternehmer

Zur Umsatzsteuerabführung sind grundsätzlich nur gewerbliche Händler verpflichtet –Privatpersonen allenfalls dann, wenn sie selbst Rechnungen ausstellen und darin unrechtmäßig Umsatzsteuer ausweisen.

Kleinunternehmer – dazu zählen gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) derzeit Gewerbetreibende mit Umsätzen unter 17.500 Euro im Vorjahr und voraussichtlich unter 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr – können wählen:

Entweder sie führen Umsatzsteuer auf ihre Erlöse ab und können sich im Gegenzug die Vorsteuer für ihre eingekauften Waren erstatten lassen oder sie verzichten auf die Vorsteuer und müssen entsprechend auch keine Umsatzsteuer abführen.

Einkommensteuerpflicht für alle Verkäufer

Einkommensteuer muss grundsätzlich jeder zahlen, der mit Verkäufen auf Online-Plattformen Gewinne macht, egal ob das privat oder unternehmerisch geschieht. Für Privatverkäufe gibt es allerdings auch hier Erleichterungen:

Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) bleiben Gewinne bis zu einem Freibetrag von derzeit 600 Euro einkommensteuerfrei. Auch wenn zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als 1 Jahr (bei Immobilien 10 Jahre) vergangen ist, besteht für Gewinne aus privaten Veräußerungen regelmäßig keine Einkommensteuerpflicht.

Wo der gewerbliche Handel beginnt

Im vorliegenden Fall entschied der BFH nur über die Umsatzsteuerpflicht. Gegen den entsprechenden Bescheid hatte sich die Verkäuferin zur Wehr gesetzt und ihre Klage vor dem Finanzgericht zunächst auch gewonnen. Das ging nämlich tatsächlich davon aus, dass sie die private Pelzmantelsammlung ihrer Schwiegermutter versteigert hatte.

Der Verkauf privater Sammlungen muss keine gewerbliche Tätigkeit sein, selbst wenn dabei – einmalig oder über einen begrenzten Zeitraum – eine größere Anzahl Gegenstände für viel Geld verkauft wird. Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung in der Revision dennoch wieder auf und wies die Klage gegen den Steuerbescheid ab.

Kein Thema einer Sammlung erkennbar

Bei den Mänteln habe es sich nicht um eine Sammlung gehandelt, wie dies etwa bei Münzen oder Briefmarken oft der Fall ist. Die Mäntel bestanden aus unterschiedlichen Pelzarten und verschiedenen Marken. Sie hatten keine einheitliche Größe, sondern um bis zu 10 Zentimeter abweichende Ärmellängen. Da kein Thema der angeblichen Sammlung erkennbar war, gingen die Richter am BFH vom Verkauf einfacher Gebrauchsgegenstände aus.

Die Klägerin hatte nicht nur erhebliche Gewinne gemacht, sondern offenbar auch aktive Vermarktungsschritte – vergleichbar mit anderen Händlern – unternommen. Die begrenzte Dauer der Verkäufe half ihr in diesem Fall nicht. Die Frau sei unternehmerisch tätig geworden und müsse auch entsprechend Umsatzsteuer abführen, entschied der BFH.

(BFH, Urteil v. 12.08.2015, Az.: XI R 43/13)

(ADS)

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