10 fundamentale IP-Empfehlungen: 5. Vergessen Sie den Design-Schutz nicht!

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Die bisherigen IP-Empfehlungen


1. Vermeiden Sie diesen existentiellen Fehler!

2. Kennen Sie Ihre Schutzmöglichkeiten!

3. Priorisieren Sie die frühe IP-Generierung!

4. Folgen Sie einer IP-Strategie!



Jetzt aber zum Design:


Der Design-Schutz wird neben den bekannten Schutzrechten Patent und Marke häuft vernachlässigt, obwohl das Design eines Produkts oder einer Website ein immer wichtiger werdendes gewerbliches Alleinstellungsmerkmal ist und ein Design-Schutzrecht die gleichen umfassenden Ansprüche gegenüber Rechtsverletzern gewährt wie ein Patent, nämlich


  • Unterlassung;
  • Schadensersatz im Falle von Fahrlässigkeit; und
  • Vernichtung der verletzenden Produkte.

Der Desingschutz ist ein ebenso scharfes Schwert in Ihrer Hand wie ein Patent, denn auch ein Design ist ein Monopolrecht, das alle Wettbewerber von der Verwendung der geschützten Gestaltung ausschließt.


Die Bedeutung eines wirksamen Designschutzes hat uns vor einigen Jahren Apple demonstriert, das aus seinen iPad-Designs weltweit gegen die Tablet-Computer von Samsung vorging. In Deutschland zum Beispiel konnte Apple Samsung in der Folge verbieten, ihre Tablets auf den Markt zu bringen. Ein riesiger Erfolg für Apple und großer Schaden für Samsung aus einem Schutzrecht, das wesentlich einfacher zu erlangen und zu prüfen ist und wesentlich weniger kostet als ein Patent.  


Nebenbei: In der Fachwelt sorge auch die Löschungsklage von Samsung gegen das Apple-Design für Aufsehen, denn dort wurden Tablets aus Science Fiction Filmen als bekannter Formenschatz zitiert, was sie SZ seinerzeit zu der Frage veranlasste, ob Staney Kubrick das iPad "erfunden" habe. Natürlich war entworfen gemeint, nicht erfunden.


Ein weiterer spektakulärer Designerfolg gelang beispielsweise Ritter Sport gegen den Konkurrenten Milka. Ritter Sport konnte Mika aufgrund von Designrechten verbieten, seinerseits quadratische Schokoladentafeln auf den Markt zu bringen.


Der Designschutz gewinnt aufgrund von allerlei gesellschaftlichen und industriellen Entwicklungen stetig an Bedeutung:


  • Ästhetik und Produktidentität: Auf den heutigen globalisierten und wettbewerbsintensiven Märkten trägt das Design eines Produkts oft erheblich zu seinem Wert bei. Ein attraktives und einzigartiges Design verbessert die Wahrnehmung des Produkts, steigert seine Wert und hebt es von der Konkurrenz ab. Zumindest Verbraucher in wohlhabenden Gesellschaften legen immer größeren Wert auf Ästhetik, Produktidentität und Image, so dass ein ästhetisches Design sowohl Absatz also auch Markenbekanntheit fördert.


  • Technologische Innovationen: Der rasante technologische Fortschritt und die voranschreitende Nutzung digitaler Plattformen ermöglichen es mehr und vor allem kleineren Marktteilnehmern, Produkte und Designs zu entwerfen und zur Marktreife zu führen. Dies führt zu mehr Vielfalt aber auch zu mehr Wettbewerb.


  • Wachstum der Kreativwirtschaft: Die Kreativwirtschaft, also derjenige Teil einer Ökonomie, der hauptsächlich auf kreativen Fähigkeiten und Talente setzt, wächst stetig weiter. Der Designschutz ist im Grunde der einzige rechtliche Rahmen, der es Kreativen erlaubt, ihre Gestaltungen und Schöpfungen wirksam zu schützen.


  • Globaler Handel und Markenschutz: In der globalisierten Wirtschaft ist es für Unternehmen entscheidend, ihre Marken und Designs international zu schützen, um wirksam gegen Produktpiraterie und Nachahmungen aus Niedriglohnländern vorgehen zu können.


Was also ist Designschutz?


Das Design eines Produkts, also dessen Ästhetik und individuelle Gestaltung, kann durch ein Designschutzrecht (Geschmacksmuster), als Urheberrecht oder über die Regeln gegen unlauteren Wettbewerb geschützt werden. Von diesen drei rechtlichen Ansätzen ist der Schutz mittels eingetragener Designs zweifellos der wirksamste, denn nur bei einem eingetragenen Design ist der Schutzgegenstand definiert und an einen eindeutig feststellbaren Zeitpunkt geknüpft.


Designrechte schützen das Erscheinungsbild praktisch aller industriell oder manuell hergestellten Gegenstände und auch von Teilen dieser Gegenstände. Für einen möglichst wirksamen Schutz kann (sollte) zum Beispiel ein Fahrzeug als Ganzes geschützt werden und zusätzlich ästhetisch wirksame Teile desselben, etwa Kotflügel, Spiegelform, Felgen, Rückleuchten, etc. Besonders wichtig sind Designrechte bei Produkten, die keine oder kaum technische Innovation bieten, etwa Kleidung, Möbel, Stoffe, Dekorationsartikel, Alltagsgegenstände und dergleichen.


Auch für die Online- und Digitalwirtschaft kommt der Designschutz in Frage, denn auch grafische Symbole, Schriftarten, GUI-Designs und dergleichen sind schützbar, zum Beispiel der Startbildschirm oder die Menüs eines Handy-Betriebssystems oder einer Digitalkamera.



Was sind eingetragene und nicht eingetragene Designs?


Das Designrecht kennt eingetragene, also behördlich registrierte Designs sowie, jedenfalls in der EU, nicht eingetragene Designs.


Das nicht eingetragene EU-Design entsteht automatisch mit der Veröffentlichung (Offenbarung) Ihres Produktdesigns in der EU. Diese Offenbarung muss allerdings so erfolgen, dass die Fachkreise davon im normalen Geschäftsverkehr Kenntnis nehmen können, also etwa auf einer Messe oder eine Design-Website.


Die Schutzdauer eines nicht eingetragenen EU-Designs ist nur 3 Jahre, also wesentlich kürzer als die eines eingetragenen EU-Designs von bis zu 25 Jahren. Wenn Sie aus einem nicht eingetragenen Design Rechte geltend machen wollen, sollte Sie bedenken, dass es mitunter Schwierigkeiten geben kann, den Schutzumfang und den Zeitpunkt nachzuweisen, zu dem die Fachwelt davon Kenntnis erlangt hat. Insofern ist das eingetragene Design in jedem Fall die bessere Option.


Bitte achten Sie bei Veröffentlichungen, die ein nicht eingetragenes Design begründen, unbedingt darauf, dass sie dieses Design nur innerhalb von 12 Monaten ab dessen Veröffentlichung beim EUIPO anmelden können, um ein entsprechendes eingetragenes Design zu erlangen. Danach würde ihr nicht eingetragenes Design nämlich aufgrund der 12-monatigen Neuheitsschonfrist („grace period“) einem entsprechenden eingetragenen Design die erforderliche Neuheit nehmen.



Was sind die Voraussetzungen für ein eingetragenes Geschmacksmuster?


Anders als beim Patent werden Designs in Deutschland, der EU und international ohne Sachprüfung ins Register eingetragen. Das bedeutet, es findet lediglich eine Formalprüfung statt, eine Prüfung auf Schutzfähigkeit, also Neuheit und Eigenart, findet jedenfalls bei der Eintragung nicht statt.


Das hat sowohl Vor- als auch Nachteile. Der Vorteil ist zweifellos, dass Designs aufgrund der fehlenden Sachprüfung schnell und kostengünstig eingetragen werden. Kosten werden so auf den Zeitpunkt verschoben, zu dem das Design genutzt werden soll.


Der Nachteil ist, dass die Schutzfähigkeit eines eingetragenen Designs zunächst nicht erwiesen ist. Wenn Sie dann später ihr Design gegen einen vermeintlichen Verletzer geltend machen und dieser zur Verteidigung einen Löschungsantrag einreicht, wird erst dann geprüft, ob Ihr eingetragenes Design die folgenden Voraussetzungen erfüllt:


Neuheit: Ihr Design ist neu, wenn es bis zum Eintragungszeitpunkt noch nirgendwo auf der Welt veröffentlicht wurde. Wichtig ist, dass sich dieses Neuheitskriterium ausschließlich auf die Gestaltung bezieht, nicht auf das Produkt. Das Design einer Kaffeemaschine in Form eines bekannten Sportwagens ist deshalb auch dann nicht neu, wenn die derart gestaltete Kaffeemaschine weltweit neu sein sollte.  


Zumindest die Neuheit sollten Sie vor der Designanmeldung sicherstellen, indem Sie eine Recherche in den amtlichen  Designregistern durchführen lassen.


Eigenart: Der Gesamteindruck Ihres Designs muss sich von dem anderer Designs unterscheiden, er muss also ein Merkmal besitzen, das von einem informierten Benutzer als kreative Weiterentwicklung wahrgenommen wird. Die Eigenart ist jedoch ein sogenannter undefinierter Rechtsbegriff, es handelt sich dabei um ein subjektives Kriterium, das auf einen vermuteten ästhetischen „Eindruck“ abzielt. Deshalb kommt der Rechtsprechung eine große Bedeutung dabei zu, dieses Kriterium mit Substanz zu füllen. Die genaue Formulierung in § 2 (3) DesignG lautet:


Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. 


Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt.


Bei der Beurteilung der Eigenart ist also die Gestaltungsfreiheit zu berücksichtigen, nämlich derart, dass bei geringer Gestaltungsfreiheit bereits eine kleine kreative Weiterentwicklung ausreicht, um Eigenart zu begründen. Umgekehrt bedarf es für die Eigenart bei einer großen Gestaltungsfreiheit einer entsprechend deutlicheren kreativen Weiterentwicklung.

Als Beispiel für das Konzept der Gestaltungsfreiheit mag  die schier unendliche Fülle an Schottenmustern dienen, die zu einer sehr geringen Gestaltungsfreiheit und entsprechend geringen Anforderungen an die Eigenart führen. Deshalb besitzen neue Schottenmuster, die sich von den bekannten nur wenig unterscheiden in der Regel die erforderliche Eigenart.


Gibt es Gestaltungen, für die kein Designschutz möglich ist? 


Neben dem Ausschluss von sittenwidrigen Gestaltungen und von Symbolen von öffentlichem Interesse, etwa Hoheitsabzeichen oder offizielle Wappen, gibt es die folgende beiden wichtigen Grenzen des Designschutzes:


Technische Funktionen: Eine Gestaltung, die eine technische Funktion besitzt, ist nicht per Design schützbar, völlig unabhängig wie neu und kreativ diese Gestaltung sein mag. Der Grund ist, dass technische Innovationen ausschließlich mit technischen Schutzrechten geschützt werden können, zum Beispiel per Patent. Einzelne Merkmale eines Produkts, die durch ihre technische Funktion bestimmt sind, werden beim Designschutz des Gesamtprodukts ignoriert, sie können also Neuheit und Eigenart nicht begründen.


Zusammenwirkende Elemente (Schnittstellen):   Um Interoperabilität und Kompatibilität zu fördern und Monopolisierung per Designrecht zu verhindern, können keine Merkmale geschützt werden, die notwendig dafür vorgesehen sind, dass das betreffende Produkt mit anderen Produkten zusammenwirken kann. Das betrifft zum Beispiel Stecker/Steckdose-Situationen, wie etwa Druckerpatronen, deren aufwändige Gestaltung jedenfalls teilweise dadurch begründet ist, dass sie in entsprechende Drucker eingesetzt werden müssen.



Überwachung auf Designverletzung und Durchsetzung?


Zumindest wenn Design für Ihr Unternehmen ein wichtiges Wettbewerbsmerkmal ist, sollten Sie eine Designüberwachung einrichten, um etwaige Plagiatoren und Nachahmer zu identifizieren, Sobald Ihnen die Eintragungsurkunde vorliegt.


Dazu sollten Sie alle relevante Design-Eintragungen in den einschlägigen Registern dahingehend prüfen, ob diese in ihre Rechte eingreifen. Sie sollten möglicherweise eine regelmäßige, teilautomatische Design-Überwachung bei einem Patentanwalt in Auftrag geben, der Ihnen dann auch die rechtliche Bedeutung der aufgefundenen „Treffer“ erläutern kann.


Daneben sollten Sie auch das Marktgeschehen im Auge behalten, indem Sie beispielsweise die einschlägigen Fachpublikationen und Katalog von Wettbewerbern prüfen. Sollten Sie vermeintliche Designverletzungen identifizieren, kontaktieren Sie Ihren Patentanwalt, um das weitere Vorgehen zu besprechen.



Optionen für den Schutz von Produktdesigns in Deutschland und der EU


Deutschland: In Deutschland können Sie ein eingetragenes Design durch eine Anmeldung beim DPMA erlangen. Die nationalen Designrechtssystem sind in den Ländern der EU weitgehend harmonisiert, so dass Sie auch in anderen Ländern Designrechte erwerben können. Allerdings gibt es internationale Anmeldesysteme, über die Sie gleichzeitige Anmeldungen in mehreren Ländern bequem vornehmen können.


Europäische Union: Ein einheitliches EU-Designrecht, dass das Territorium der gesamten EU abdeckt, können Sie beim EUIPO anmelden.


Internationale Designanmeldung: Für Märkte außerhalb der EU empfiehlt sich eine internationale Designanmeldung bei der WIPO im bis zu 92 Mitgliedsstaaten (Haager System). Die einheitliche Anmeldung zerfällt dann in nationale Anmeldungen, die jeweils auf Eintragungsfähigkeit nach nationalen Rechtsstandards geprüft wird.


Der Vorteil des Haager Systems liegt in dessen Einfachheit und Wirtschaftlichkeit, denn es erfordert ein Minimum and Formalitäten und Kosten, weil der zentralisierte Prozess über die WIPO nationalen Anmeldungen in einer Vielzahl von Ländern und über lokale Anwälte vermeidet.


Dauer bis zur Eintragung: Die Formalprüfung des DPMA und des EUIPO ist in der Regel nach 2 bis 4 Monaten abgeschlossen und das Design ist dann eigetragen. Bei Internationalen Designanmeldungen mag es länger dauern, da einige Staaten mitunter strengere Anforderungen an die Eintragung stellen.



Fazit 


Sie können Ihr Produktdesign mit einem eingetragenen Design in Deutschland und EU-weit schützen. Für internationalen Schutz steht Ihnen ein einheitliches internationales Anmeldeverfahren zur Verfügung.


Wenn Sie Ihr Design veröffentlichen, bevor Sie ein Design beantragen, haben Sie 12 Monate Zeit, die nationale oder EU-weiter Eintragung zu beantragen (Neuheitsschonfrist). Danach ist eins solches eingetragenes Design aufgrund Ihrer Vorveröffentlichung nicht mehr neu.


Neuheit und Eigenart Ihres Designs werden nicht geprüft, was die Eintragung von deutschen und EU-Designs schnell und kostengünstig macht. Wenn Sie Ihr Design geltend machen und gegen einen vermeintlichen Verletzter vorgehen wollen, wird die Prüfung auf Neuheit und Eigenart jedoch nachgeholt.


Sie sollte deshalb dennoch darauf achten, dass Sie vor der Beantragung eines Designs mittels einer Recherche wenigstens dessen Neuheit sicherstellen. Nach der Eintragung sollten SIe über Recherchen auch etwaige Verletzungen überwache.



KLUNKER IP Patentanwälte


Seit 1985 sind wir für unsere Mandanten weltweit in allen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes tätig und bieten seit dem Einzelerfindern, Start-Ups, KMUs und internationalen Konzernen maßgeschneiderte Lösungen an. Gerne entwickeln wir auch für Sie die in Ihrer individuellen Situation optimale Strategie, um Ihre Designs zu schützen.


Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir stehen Ihnen als vertrauenswürdiger Partner bei der Entwicklung Ihrer IP-Situation gerne zur Seite.

Foto(s): Lexica Commercial License

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