10 Jahre Frist – Waldorf Frommer Zahlungsaufforderung nach „alter“ Abmahnung

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Jahrelang nichts mehr gehört und jetzt wieder Post aus München 

Die Kanzlei Waldorf Frommer vertritt die „Großen“ der Unterhaltungsindustrie. Firmen wie Warner Bros., Twentieth Century Fox sowie Sony & Co. gehören zur zahlenden Mandantschaft der bekannten Abmahnkanzlei aus München. Dabei setzt sich die Kanzlei für die Urheberrechte der Film- und Musikproduzenten ein. Selbst Verlagshäuser (Bastei Lübbe AG, Random House GmbH) und große Fotoagenturen (Getty Images, StockFood, Great Bowery) werden juristisch beraten. Die Münchener Anwälte sprechen für die Rechteinhaber teure Abmahnungen aus. Selbst nach vielen Jahren versucht man noch an Ihr Geld zu kommen.

Der Vorwurf nach dem Urhebergesetz

Mit den Abmahnungen werden illegale Uploads von Film- oder Musikdateien geahndet. Aber auch eBooks oder unerlaubte Bildnutzungen werden abgemahnt und abkassiert. Dabei geht es primär um die Nutzung durch Vervielfältigung (§16) und öffentliche Zugänglichmachung (§19a) nach dem Urhebergesetz. Sei es zum Beispiel durch Down- und Uploads von Filmen in bekannten Tauschbörsen wie PopcornTime oder BitTorrent oder das Hochladen von Bildern auf entsprechende Internetseiten.

Solche Handlungen sind ausschließlich den jeweiligen Urhebern und Rechteinhabern vorbehalten. Mithin dürfen sie ihre Nutzungsrechte exklusiv nutzen. Das bedeutet vor allem, dass nur die Rechteinhaber bestimmen dürfen, ob und wie ein Dritter die geschützten Werke nutzen darf. Regelmäßig benötigt man hierfür eine Erlaubnis (Lizenz). Wenn dann die erforderliche Erlaubnis fehlt, ist die kostenlose Nutzung von Film, Musik oder Fotos illegal. Ohne entsprechende Lizenz erlangt der Nutzer also einen kostenlosen Gebrauchsvorteil. Zugleich hat er sich auf Kosten der Rechteinhaber den Gebrauch des Rechts ohne rechtlichen Grund verschafft. Er ist damit ungerechtfertigt bereichert. Das Urhebergesetz sieht dafür entsprechende Sanktionen vor.

Die Forderungen

In der „alten“ Abmahnung selbst wurde zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, um Wiederholungen in der Zukunft zu unterbinden, jedenfalls unter Strafe – hohe Geldzahlungen – zu stellen. Ferner wird immer die Zahlung von Schadenersatz für den jeweiligen Rechteinhaber gefordert.

Wie lang darf Waldorf Frommer einer Urheberrechtsverletzung nachgehen?

In vielen „alten“ Waldorf-Frommer-Abmahnungen findet sich eine Tatzeit aus dem Jahre 2010, 2011, 2012 oder jünger. Schnell fragt sich der Abgemahnte, ob denn eine Forderung nach so langer Zeit noch durchsetzbar ist („Verjährung“). Dazu muss man zuerst wissen, welche Forderungen geltend gemacht werden. Es sind nämlich unterschiedliche Verjährungsfristen zu beachten.

Welche Forderungen werden von Waldorf Frommer geltend gemacht?

  • Unterlassungserklärung
  • Schadenersatz für die Rechteinhaber
  • Anwaltliche Gebühren von Waldorf Frommer
  • Auskunft & Löschung (Fotoabmahnung)

Verjährung – unterschiedliche Fristen beachten

  • Unterlassung: 3 Jahre
  • Gebühren: ebenso 3 Jahre
  • Auskunft & Löschung: 3 Jahre
  • Schadenersatz: 10 Jahre

Problem: 10 Jahre Zeit für den Schadenersatz

Für die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die 10-jährige Frist (BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15, Rn. 95; ferner Urteil vom 15.01.2015, I ZR 148/13, Rn. 28 ff.).

Damit stellt der Bundesgerichtshof ausdrücklich klar, dass der Anspruch auf Schadenersatz gerade nichtnach 3 Jahren gemäß §§ 102 Satz 1, 195 BGB verjährt (siehe für das Filesharing von Tonaufnahmen: BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15, Rn. 95; ferner Urteil v. 27.10.2011, I ZR 175/10 – Bochumer Weihnachtsmarkt; auch OLG München, OLGR 1994, 33).

Vielmehr richtet sich der Schadenersatz nach den § 102 Satz 2 UrhG und § 852 BGB. Dort ist geregelt, dass der Rechteinhaber die Herausgabe einer durch die Verletzung erlangten ungerechtfertigten Bereicherung verlangen kann. Hierfür gilt eine Frist von 10 Jahren. Konkret heißt es in § 852 BGB:

„Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.“

Waldorf Frommer hat also viel Zeit, um den Schadenersatz geltend zu machen.

Herausgabe nicht möglich, dann Wertersatz

Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Absatz 2 BGB Wertersatz zu leisten. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts (Urheberrecht) besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (siehe BGH, Urt. v. 29.04.2010, I ZR 68/08). Mithin wird eine hohe Geldzahlung verlangt.

Ist diese Lizenzgebühr in der Höhe angemessen & stehe ich überhaupt in der Haftung?

Reagieren Sie richtig! Das Urheberrecht ist Spezialrecht. Hier sollten Sie keine Experimente machen. Insbesondere nicht, wenn Ihnen Waldorf Frommer & Co. gegenüberstehen. Rufen Sie unser Team für Urheberrecht bundesweit an.

Die Erstberatung ist bei Baumeister Rosing immer kostenlos. Schnell erhalten Sie Hilfe von einem erfahrenen Anwalt im Urheberrecht. Wir klären die Fragen zur Haftung. Wir werden Ihnen auch sagen können, ob der geltend gemachte Schadenersatz in der Höhe angemessen ist.

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