11 steuerliche Änderungen im Jahr 2023, die Ihnen sofort bares Geld bringen können.

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Folgende Neuerungen des Gesetzgebers bringen Ihnen im Jahre 2023 bei der steuerlichen Veranlagung bares Geld:

ArtErläuterung
Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen nach
§ 3 Nr. 72 EStG
  • Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Brutto-Nennleistung von 30 kW bei Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien
  • Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Brutto-Nennleistung von 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Grundstücke)
Häusliches Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStGAnstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann bei der Einkommensteuer pauschal ein Betrag in Höhe von EUR 1.260,00 als Jahrespauschale in Abzug gebracht werden.
Home-Office-Pauschale nach § 3 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStGDie Home-Office-Pauschale wird  dauerhaft auf EUR 6,00 pro Tag und maximal EUR 1.260,00 pro Jahr angehoben.
Lineare Gebäude-AfA (§ 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG)Der lineare AfA-Satz für erstellte Wohngebäude nach dem 31.12.2022 wird von zwei Prozent auf drei Prozent angehoben.
Arbeitnehmerpauschbetrag nach § 9a S.1 Nr. 1a EStGDer Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird ab dem 01.01.2023 von bisher EUR 1.200,00 auf EUR 1.230,00 erhöht.
Altersvorsorgeaufwendungen gemäß  § 10 Abs. 3 S. 6 EStGAb dem 01.01.2023 greift der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben.
Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG)Der Sparer-Pauschbetrag steigt von EUR 801,00 bzw. EUR 1.602,00 bei Zusammenveranlagung auf EUR 1.000,00 bzw. EUR 2.000,00.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b Abs. 2 S. 1 EStGDer Entlastungsbetrag wird um EUR 252,00 auf EUR 4.260,0 angehoben. Der Arbeitgeber hat den erhöhten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei den Lohn- und Gehaltsabrechnungen entsprechend zu berücksichtigen.
Erhöhung Kindergeld und Kinderfreibetrag ( § 32 Abs. 6 S. 6 EStG)Das Kindergeld wird auf EUR 250,00 je Kind erhöht. Ebenso erhöht sich der Kinderfreibetrag (inkl. Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf).
Unterhaltshöchstbetrag (§ 33 Abs. 2 S. 1 EStG)

Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen wird zukünftig jährlich angehoben. Der Höchstbetrag steigt 2023 auf EUR 10.908,00 und ab 2024 auf EUR 11.604,00.

Ausbildungsfreibetrag gemäß § 33a Abs. 2 S. 1 EStGDer Ausbildungsfreibetrag wird von EUR 924,00  auf EUR 1.200,00 angehoben.


Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen Überblick über die geschilderte rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten.

Gerne stehe ich Ihnen im Bereich Steuerrecht zur Verfügung.

Foto(s): Canva.de - Dr. Holger Traub

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