2020 noch Steuern bei Schenkungen sparen - der Countdown läuft

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Zum Jahresende steigen die Anfragen für steuerliche Gestaltungsmaßnahmen. Einen Klassiker stelle ich Ihnen nachfolgend vor.

I. Ausgangslage

Der Gesetzgeber hat, je nach Verwandtschaftsverhältnis, im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) mehr oder weniger großzügige Freibeträge für Schenkungen (rechtlich korrekt: "unentgeltliche Zuwendungen") installiert.

So können sich Ehegatten und Lebenspartner steuerfrei 500.000 Euro, Eltern an Kinder 400.000 Euro, Großeltern an Enkel 200.000 Euro schenken.

Bestehen keine engeren Bindungen, sinkt der Steuerfreibetrag auf 20.000 Euro.

Ob es sich dabei um Kontoguthaben, Wertsachen oder Immobilien handelt, spielt grundsätzlich keine Rolle.

Die Schenkungsteuer startet bei 7% auf den steuerlichen Erwerb (gemeint ist wieder die umgangssprachliche Schenkung), steigt aber bis auf 50%!

II. Besonderheit der Freibeträge

Was erfahrungsgemäß viele nicht wissen: die vorgenannten Freibeträge leben nach Ablauf von 10 Jahren wieder auf.

So besteht die Möglichkeit, dass durch mehrfache Ausnutzung des Freibetrages gegebenenfalls auch Vermögen von mehreren Hunderttausend Euro ohne einen Cent Schenkungsteuer übertragen werden kann.

Derselbe Effekt tritt übrigens auch ein, wenn der Beschenkte im Todesfall des Schenkers als Erbe/Vermächtnisnehmer eingesetzt ist.

III. Empfehlung

Sollten Sie sich mit dem Gedanken tragen, Ihren Verwandten oder auch nicht verwandten nahestehenden Personen einen Wertgegenstand von mehr als 20.000 Euro zuzuwenden, empfiehlt sich, noch vor Jahresende einen im Steuerrecht erfahrenen Berater zu konsultieren.

Bei entsprechender Planung besteht die Möglichkeit, einem oder auch mehreren Beschenkten komplett steuerfrei etwas Gutes zu tun.

Übrigens verfügen viele Familien schon durch die Immobilienwertentwicklung über deutlich höhere Vermögenswerte als auf den ersten Blick vermutet.

Foto(s): shutterstock.com

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