400.000,00 € Schmerzensgeld bei Querschnittslähmung aufgrund grob fehlerhafter HWS-Operation

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Eine Operation an der Halswirbelsäule ohne zuvor gesicherte Diagnose, kann als grober Behandlungsfehler zu werten sein. Die Operation ist nicht indiziert, wenn eine zuvor gebotene neurologische Untersuchung nicht durchgeführt wird.

Die Klägerin, eine 57-jährige Krankenschwester, litt über Jahre hinweg unter Rückenschmerzen im Lendenwirbelbereich. Im Jahr 2008 empfahl man im beklagten Krankenhaus nach einer Untersuchung eine Operation der Halswirbelsäule bei der eine Bandscheibenprothese eingesetzt und mehrere Wirbel versteift werden sollten.

Diese Operation erfolgte im März 2009. In der Folge entwickelte sich nach anfänglicher Schwäche in allen Extremitäten, die durch eine erneute Operation nicht aufgehalten werden konnte, eine irreversible Querschnittslähmung. Die Klägerin ist seither auf einen Rollstuhl sowie fremde Hilfe angewiesen. Mit der Klage begehrte die Klägerin Schadensersatz, insbesondere ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000,00 €, da die Operation nicht angezeigt gewesen sei und zudem fehlerhaft ausgeführt worden sei. Erstinstanzlich hatte das LG Arnsberg der Klage stattgegeben. Das OLG Hamm hat dieses Urteil bestätigt.

Aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens steht nach Ansicht des Gerichts fest, dass nur unvollständige Befunde erhoben worden sind. Fehlerhaft unterblieben sei eine zur differenzialdiagnostischen Abklärung notwendige MRT-Untersuchung. Die Wahl der Operationsmethode sei zudem fehlerhaft gewesen, da die Versteifung in der Nähe zur Prothese kontraindiziert gewesen sei. Die schwere Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin rechtfertigt das Schmerzensgeld in der zugesprochenen Höhe.

Maria Eicke

Rechtsanwältin

Quelle: OLG Hamm Urteil vom 11.11.2016, 26 U 111/15



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