5 Fehler, die Arbeitgeber immer wieder machen

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Das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet, der die Grundlage für wechselseitige Rechte und Pflichten ist. Das Arbeitsrecht dient der Herstellung sozialer Gerechtigkeit bei freiheitlicher Gestaltung der Bedingungen. Die freiheitliche Gestaltung findet ihre Grenzen in arbeitsrechtlichen Normen und Grundsätzen der Rechtsprechung, die allerdings nicht immer beachtet werden. Eine kleine Übersicht über Dinge, die Arbeitgeber machen, obwohl sie nicht den Regeln entsprechen, finden Sie nachfolgend.

1. Mündliche und elektronische Kündigung

Für den Arbeitgeber ist eine mündliche Kündigung im persönlichen Gespräch oder über das Telefon zeitsparend. Auch eine E-Mail ist schnell verschickt. Arbeitgeber, die ihrem Arbeitnehmer mündlich oder in elektronischer Form kündigen, missachten § 623 BGB, welcher regelt, dass die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen. Schriftform bedeutet, dass die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird. Mündliche und elektronische Kündigungserklärungen sind nichtig.

Um seine Rechte zu wahren, ist dem Arbeitnehmer dennoch zu empfehlen, bereits nach Zugang einer solchen Kündigung innerhalb von 3 Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage einreichen zu lassen, um Rechtsklarheit zu schaffen.

2. Missachtung gesetzlicher Zustimmungserklärung 

Wenn der Arbeitnehmer einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe angehört, dann bedarf es für die Wirksamkeit einer Kündigung der Zustimmung der zuständigen Stelle. Wenn die Zustimmung nicht erteilt wird, dann ist die Kündigung unheilbar nichtig, aber wo kein Kläger dort kein Richter. Deswegen ist in Fällen, in denen der Arbeitgeber die erforderliche Zustimmung missachtet, Kündigungsschutzklage einzulegen.

  • Kündigung Schwerbehinderter bedarf der Zustimmung des Integrationsamts;
  • Kündigung im Zusammenhang mit Elternzeit des Arbeitnehmers bedarf der Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde;
  • Kündigung einer Arbeitnehmerin, die in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes fällt, bedarf der Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde;
  • Kündigung im Zusammenhang mit Pflegezeit oder Familienpflegezeit bedarf der Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde

3. Rücknahme genehmigten Urlaubs 

Der Sommerurlaub ist beim Arbeitgeber eingereicht, dieser hat die Urlaubszeit genehmigt, die Reise ist gebucht und der Arbeitnehmer freut sich auf die Auszeit. Der Arbeitgeber merkt, dass er die Urlaubszeiten seiner Arbeitnehmer schlecht geplant hat und zu der Urlaubszeit des betroffenen Arbeitnehmers kein Ersatz da ist, was ihm überhaupt nicht passt. Der Arbeitgeber kommt auf den betroffenen Arbeitnehmer zu und nimmt den bereits genehmigten Urlaub zurück. Darf er das?

Nein, grundsätzlich ist der Arbeitgeber an seine Genehmigung gebunden. Die Aufhebung des Urlaubs ist nur noch möglich, wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist. Zu diesem Grundsatz gibt es wenige Ausnahmefälle, z. B. wenn die Urlaubsabwesenheit zu diesem Zeitpunkt die Existenz des gesamten Unternehmens gefährdet.

4. Versteckte Botschaft im Arbeitszeugnis 

Das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist beendet. Es steht fest, dass sich die Wege trennen, wobei man nicht im „Guten“ auseinandergegangen ist. Der Arbeitgeber möchte dem künftigen potentiellen Arbeitgeber seines ehemaligen Arbeitnehmers signalisieren, dass man mit dem Arbeitnehmer nur Ärger hat. Deswegen weist das Ausstellungsdatum auf dem Arbeitszeugnis des Arbeitnehmers das richtige Datum aus. Dieses ist jedoch Monate nach Beendigungszeitpunkt, weil Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch lange, u. a. über die Erteilung des Zeugnisses, gestritten haben.

Der Arbeitnehmer kann darauf bestehen, dass der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses als Ausstellungsdatum auf dem Arbeitszeugnis steht. Die diesbezügliche Rechtsprechung zeigt das Bestreben im Arbeitsrecht soziale Gerechtigkeit herzustellen. Dem Arbeitnehmer soll aufgrund des ehemaligen Arbeitsverhältnisses nicht die Chancen auf ein neues Arbeitsverhältnis geschmälert werden.

5. Gerichtsstandsvereinbarung im Arbeitsvertrag 

Arbeitsverträge bestehen aus einer Vielzahl von Bestimmungen. Einzelne Bestimmungen können unwirksam sein, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, was der Fall ist, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind.

Eine Gerichtsstandsvereinbarung im Arbeitsvertrag ist unwirksam. Gerichtsstandsvereinbarungen bestimmen, an welchem Gericht ein Rechtsstreit verhandelt wird. Weil Arbeitnehmer auch Verbraucher sind, können sie allerdings keine rechtswirksamen Gerichtsstandsvereinbarungen vereinbaren, weil dies gemäß § 38 Abs. 1ZPO Kaufleuten vorbehalten ist. Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ist grundsätzlich das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.


[Detailinformationen: RAin Lena Hoffarth, Tätigkeitsschwerpunkte Arbeitsrecht und Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Telefon 0351 80718-41, hoffarth@dresdner-fachanwaelte.de] 


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