5 Fragen – 5 Antworten zum Thema: Lohnfortzahlung

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Dass Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhalten, ist hinlänglich bekannt. Doch wie sieht es aus, wenn aufgrund der Corona-Krise nicht gearbeitet werden kann? Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten in Bezug auf Lohnfortzahlung für Sie zusammengefasst: 

1. Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnzahlung, wenn er freigestellt wurde?

Entscheidet sich der Arbeitgeber, beispielsweise aus Sicherheitsgründen, Arbeitnehmer nach Hause zu schicken und von der Arbeit freizustellen, behält der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch. Der Lohn ist dann, auch wenn nicht gearbeitet wird, weiterzuzahlen. 

2. Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnzahlung, wenn er unter Quarantäne gestellt wurde?

Ist der Arbeitnehmer am Virus Covid-19 erkrankt und deshalb arbeitsunfähig, erhält er Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; also genau so, wie bei jeder anderen Erkrankung auch für die Dauer von bis zu 6 Wochen.

Ist der Arbeitnehmer nicht selbst erkrankt oder jedenfalls nicht schwer erkrankt, wurde aber unter Quarantäne gestellt, richtet sich sein Lohnfortzahlungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz. Er wird auch hier für 6 Wochen für seinen Lohnausfall entschädigt, die Zahlungen erfolgen durch den Arbeitgeber. Die vom Arbeitgeber gezahlten Beträge werden diesem aber nach einem Antrag bei der zuständigen Behörde erstattet. Hier sind allerdings Fristen einzuhalten; es können auch Vorschüsse verlangt werden. 

3. Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnzahlung, wenn er freiwillig zu Hause bleiben möchte?

Nein, in diesen Fällen erhält der Arbeitnehmer keinen Lohn. Wurde ihm dies nicht z. B. im Wege einer unbezahlten Freistellung gestattet, fehlt der Arbeitnehmer sogar unentschuldigt. Dies kann arbeitsrechtliche Konsequenzen, bis hin zur außerordentlichen Kündigung, nach sich ziehen. 

4. Besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn der Betrieb behördlich geschlossen wurde?

Hier schuldet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung, wenn die Gefahr einer betrieblichen Schließung seinem „Risikobereich“ zuzuordnen ist. Bei Krankenhäusern, Universitäten oder Kindergärten, bei denen ein breiter menschlicher Kontakt die Regel ist, besteht immer die Gefahr, dass sich Krankheiten ausbreiten können. Das Risiko, dass der Betrieb dann aufgrund der Krankheit geschlossen werden muss, liegt also im Bereich des Arbeitgebers. Er schuldet danach Lohnfortzahlung.

Ob diese Regel auch in einem solchen Ausnahmezustand wie der Corona-Krise gilt, ist jedoch fraglich. Klare Antworten gibt es hierzu noch nicht. Das Infektionsschutzgesetz sieht Entschädigungszahlungen vor, welche der Arbeitgeber geltend machen sollte. 

5. Besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer zuhause bleibt, um sein Kind zu betreuen?

Ist der Arbeitnehmer kurzzeitig verhindert seine Arbeitsleistung zu erbringen („eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“) und ist er hierfür nicht selbst verantwortlich, behält er seinen Lohnanspruch. Hierunter fällt grundsätzlich auch die Situation, dass das Kind zu Hause betreut werden muss. Ein Zeitraum von höchstens 10 Tagen wird hier angenommen. Die Vorschrift kann im Arbeitsvertrag aber auch abbedungen werden: Ist dies geschehen und § 616 BGB ausgeschlossen, besteht kein Anspruch auf Lohnzahlung.

 RA Tobias Bagusche 


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