Corona-Soforthilfen und deren Rückforderung

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Die Beantragung der Corona-Soforthilfen stellt die Betroffenen und deren Berater vor nicht unerhebliche Anforderungen. Bei einer abschließenden Prüfung durch die zuständige Behörde, kann nach einer Auszahlung der Unterstützung im schlimmsten Fall die Zurücknahme des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der (Sofort-)hilfe drohen.

Derzeit kann die Überbrückungshilfe II für die Monate September bis Dezember 2020 bis 31. Januar 2021 und die Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021, als Verlängerung der Überbrückungshilfe II, beantragt werden. Die Überbrückungshilfe III kann aber auch November- und Dezember- Sachverhalte erfassen.

Zudem kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe (November- und Dezemberhilfe) von Unternehmen Betrieben, Selbständigen, Solo-Selbständige, Vereinen und Einrichtungen, die unmittelbar von den Schließungen im November und Dezember betroffen sind, beantragt werden. Auch indirekt betroffene Unternehmen sind unter bestimmten Voraussetzungen antragsberechtigt.

Ziel der Soforthilfen ist nach den Ausführungen der Bundesregierung, die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und die Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen.

Die einzelnen Voraussetzungen der Antragsberechtigung sollen an dieser Stelle nicht dezidiert vertieft werden. Dazu wird auf die entsprechenden Ausführungen der Bundesregierung verwiesen.

Im Kern kann aber gesagt werden, dass die Voraussetzung für eine Gewährung der Soforthilfe wirtschaftliche Schwierigkeiten sind, die Ihren  Ursprung in der Corona-Pandemie haben.

Bei einigen Betroffenen fällt die Abgrenzung nicht leicht. So ist denkbar, dass sich ein Anspruchsteller bereits vor der Pandemie und den damit zusammenhängenden Maßnahmen aus insolvenzrechtlicher Sicht in Schieflage befunden hat, also zahlungsunfähig oder – bei Kapitalgesellschaften – überschuldet war.

In einem solchen Fall droht eine Rückforderung der erhaltenen Leistungen.

So hat in einer aktuellen Entscheidung (2021) das Verwaltungsgericht VG Düsseldorf entschieden, dass die Rückforderung einer ausgezahlten Corona-Soforthilfe von einem Solo-Selbständigen rechtmäßig ist, wenn dieser sich bereits bei Beantragung des Zuschusses in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat. Das Gericht hat die Entscheidung wie folgt begründet:

 „ (…) die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses hätten bei Erlass des Bewilligungsbescheides nicht vorgelegen. Grundlage für die Bewilligung seien das „Corona Soforthilfeprogramm des Bundes“ und die Richtlinie „NRW-Soforthilfe 2020“ gewesen. Hiernach erfolge die Soforthilfe, wenn Unternehmen auf Grund von Liquiditätsengpässen infolge der Coronakrise in ihrer Existenz bedroht seien. Diese dürften sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. Dementsprechend müsse der jeweilige Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in existenzbedrohende Schwierigkeiten geraten sei. Eine solche Erklärung habe der Solo-Selbständige hier bei Antragstellung abgegeben, obgleich er bereits zum Stichtag 31. Dezember 2019 zahlungsunfähig gewesen sei. Denn er habe fällige Steuerverbindlichkeiten von insgesamt 360.000,-- Euro nicht beglichen und sei auch nicht in der Lage, diese zu begleichen. Der Kläger gehe fehl in seiner Auffassung, für ihn als Solo-Selbständiger sei nicht erkennbar gewesen, dass er das Merkmal „Unternehmen in Schwierigkeiten“ prüfen müsse. Es habe ihm oblegen zu eruieren, ob er insoweit antragsberechtigt sei. Dies hätte er durch eine Nachfrage bei der Bezirksregierung klären können.“

(Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf Nr. 1/2021 v. 12.01.2021

 

Diese Entscheidung zeigt, dass die geforderten Voraussetzungen – aus insolvenzrechtlicher Sicht – sorgfältig zu prüfen sind. Es ist zwar absolut nachvollziehbar, dass die Betroffenen eine schnelle und möglichst unbürokratische Unterstützung fordern und benötigen. „Falsche Angaben“ oder das Fehlen der Voraussetzungen können jedoch unangenehme Rechtsfolgen nach sich ziehen.

Wir unterstützen Sie gerne.


RA Tobias Bagusche 

 

 

 



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