§ 86a StGB in WhattsApp, Facebook und Co. - Passen Sie auf!

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Die Bundesrepublik versteht bei Verstößen gegen §86a keinen Spaß! Der Kampf gegen verfassungsfeindliche Bestrebungen, gerade hinsichtlich des §86a „Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“, gleicht einem dauerhaften Katz-und-Maus-Spiel. Die Gesetze in Deutschland werden stets erweitert und Möglichkeiten der Umgehung unterbunden, während gewitzte Zeitgenossen immer wieder Wege finden, diese Gesetze zu umgehen. Doch seit einiger Zeit versuchen Messenger-Anbieter und Betreiber sozialer Netzwerke auch eigenständig gegen die Verbreitung von (vermeintlich) verfassungsfeindlichen Kennzeichen vorzugehen, dies geschieht auch aufgrund des Damoklesschwerts in Form der „Hate Speech“-Verschärfungen, welches mit hohen Strafen über den Köpfen der Betreiber schwebt und fällt, sollten Verstöße gegen §130 „Volksverhetzung“ nicht schnell genug unterbunden werden. Die Folge sind massenhafte Löschungen und Sperrungen in den jeweiligen Portalen, welche nicht selten zu Unrecht erfolgen.

 

Folgendes erfahren Sie zum Thema §86a im Internet:

  • Was Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen sind
  • Geltungsbereich des Verbots verfassungsfeindlicher Symbole
  • Erlaubte Verwendung verfassungsfeindlicher Kennzeichen
  • Hinweise zur Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole
  • Ob man sich gegen den Ausschluss aus sozialen Netzwerken wehren kann
  • Drohende Strafen bei einem Verstoß gegen §86a
  • Verhalten bei Verstoß gegen das Verbot verfassungsfeindlicher Kennzeichen
  • Wer Ihnen helfen kann

Zusätzliche Fragen können Sie uns gern direkt per WhatsApp stellen.

 

Was sind Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen?

Grundsätzlich werden darunter Symboliken der in der BRD verbotenen Parteien, Vereine, etc. verstanden. Darunter würde beispielsweise die Flagge des Islamischen Staats, die Hakenkreuzfahne oder das Wappen der KPD gehören. In der Praxis zeigt sich jedoch eine enorme Fokussierung der Behörden auf rechtsextreme Kennzeichen.  

 

Wo gilt das Verbot verfassungsfeindlicher Kennzeichen?

Ein Problem der deutschen Behörden stellt das Tatortprinzip dar. Dies bedeutet, dass es entscheidend ist, wo eine Tat begangen wurde und welches Recht im entsprechenden Land gilt. Die Auslegung, ob ein Kennzeichen verfassungsfeindlich ist oder nicht, hängt vom jeweiligen Staat ab. Gerade Deutschland und Österreich handhaben den Umgang bspw. mit NS-Symbolen äußerst streng. Entscheidend ist der körperliche Aufenthaltsort des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt und nicht wie landläufig vermutet, der virtuelle Aufenthaltsort. Setzt man also im Staatsgebiet der Bundesrepublik ein verfassungsfeindliches Kennzeichen ins Netz, macht man sich nach §86a strafbar. Geschieht dies jedoch in den Niederlanden, sind die deutschen Behörden erst einmal machtlos.

 

Wann sind verfassungsfeindliche Kennzeichen erlaubt?

Sie dürfen in Ausnahmefällen verwendet werden. Dies ist der Fall bei Berichtserstattungen, zur Aufklärung oder zur Abwendung bzw. Bekämpfung ebendieser Organisationen. In ganz seltenen Fällen kann auch die Verwendung durch die Kunstfreiheit gedeckt sein, jedoch obliegt die Auslegung dem Gericht und wird beim Verdacht auf Sympathien bzw. beim Ausbleiben einer Distanzierung zum Nachteil des Künstlers ausfallen.

Praktische Beispiele wären ein Nachrichtenbericht über den Islamischen Staat, in dem seine Flagge zu sehen ist oder ein Geschichtsbuch mit Bildern von Adolf Hitler. Solange dadurch das Wirken dieser Bewegungen nicht beworben oder verherrlicht wird, ist das Zeigen der Kennzeichen in solchen Fällen legitim.

 

Was soll ich beim Zeigen verfassungsfeindlicher Symbole beachten?

Die Schwierigkeit liegt im Kontext der Handlung und der Auslegung des Gerichts. Wird beispielsweise ein Bericht oder Post über eine verfassungsfeindliche Organisation als Volksverhetzung (§130 StGB) eingestuft, so ist die Verwendung eines Symbols in diesem Kontext nicht mehr gedeckt und §86a greift zusätzlich. Es ist also wichtig, dass kein Zweifel am verfassungstreuen Charakter der Verwendung aufkommt. Durch diverse Urteile sind manche Behauptungen schon vornherein nach §130 StGB strafbar, beispielsweise die Leugnung des Holocausts.

 

Ist die Löschung in Sozialen Medien verbunden mit einer Anzeige?

Wird jemand in den Sozialen Medien oder Messengern gesperrt, gelöscht oder getadelt, weil er angeblich verfassungsfeindliche Inhalte oder Kennzeichen verbreitet hat, die den Nutzungsregeln zuwiderlaufen, ist es im Regelfall noch nicht mit einer Strafanzeige verbunden. Die meisten Netzwerke löschen oder blockieren Nutzer oder Inhalte schon wegen geringen und nicht-strafbaren Vergehen, da sie für sich die Gefahr einer Strafzahlung so gering wie möglich halten möchten. Eine Strafanzeige wird nur in sehr eindeutigen Fällen zusätzlich erstattet oder womöglich auch von anderen Netzwerknutzern.

 

Hat man Chancen erfolgreich gegen eine Löschung aus den sozialen Netzwerken vorzugehen?

Das Problem liegt in den Nutzungsbedingungen und den Netzwerkregeln. In den seltensten Fällen geschieht ein Rauswurf völlig unbegründet, da der Betreiber eines Netzwerks über die Nutzer schließlich Einnahmen generieren möchte. Der Netzbetreiber sichert sich im Regelfalle über die Nutzungsbedingungen, welche jeder Nutzer akzeptieren muss, in genügendem Maße ab. Ein Vorgehen gegen den Ausschluss aus sozialen Netzwerken erscheint daher meist aussichtslos.   

 

Welche Strafen drohen bei der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen?

Es drohen bei einem Verstoß gegen §86a bis zu drei Jahre Freiheits- oder eine Geldstrafe. Sollte es sich um ein geringfügiges Vergehen handeln, kann auch eine Einstellung des Verfahrens erwirkt werden. Entscheidend für den Ausgang ist vor allem der Kontext und die vorangegangenen Straftaten. Wird also jemand zum wiederholten Male wegen §130 oder §86a verurteilt und hat in seinem Beitrag den IS offenkundig verherrlicht, stehen seine Chancen auf ein mildes Urteil sehr schlecht. Reumütige Ersttäter oder zweifelhaft Beschuldigte können hingegen mit einer geringen Strafe oder gar Einstellung des Verfahrens rechnen.

 

Wie verhalte ich mich bei einem Ermittlungs-/Strafverfahren?

Es kann bei einem Ermittlungsverfahren gegen einen Verstoß des §86a zu einer Hausdurchsuchung kommen. Im Normalfall werden die Beamten früh und überraschend bei Ihnen vor der Tür stehen, ohne dass Sie von einem Ermittlungsverfahren wissen. In einem solchen Falle sollten Sie sich kooperativ zeigen, die Aussage verweigern, den Durchsuchungsbeschluss vorlegen, Kopien der beschlagnahmten Dokumente erstellen und die Gegenstände versiegeln lassen. Es sollte darüber hinaus sofort ein Anwalt eingeschaltet werden, der Sie in dieser Situation unterstützt.

Bleibt Ihnen eine Hausdurchsuchung erspart, werden Sie spätestens mit einer Vorladung von einem Verfahren gegen Sie erfahren. Auch hier ist wieder die Aussage zu verweigern und sich mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen, der Ihre Chancen abschätzen und das weitere Vorgehen organisieren kann.

 

Wer kann mir helfen?

Da der legitime Kontext der Verwendung verfassungsfeindlichen Symbolen Auslegungssache ist, besteht meist ein großer Spielraum für die Verteidigung. Ein kompetenter Rechtsbeistand ist zudem in der Lage bei geringfügigen Delikten auch eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken. Es ist somit in jedem Falle das Einschalten eines Rechtsanwalts zu empfehlen. Das Team von Dr. Brauer Rechtsanwälte kämpft bundesweit für Ihr Recht. Treten Sie einfach über das Kontaktformular oder die angegebene Telefonnummer, gern auch über WhatsApp, mit uns in Kontakt.

 

 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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