9 Möglichkeiten von Grundstücksübertragungen, bei denen keine Grunderwerbsteuer anfällt.
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Bei dem Erwerb und dem Verkauf von Immobilien ist nach deutschem Steuerrecht Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.
Die maßgeblichen steuerrelevanten Erwerbsvorgänge für die Grunderwerbsteuer finden sich in § 1 GrEStG.
In § 3 GrEStG hat der Gesetzgeber 9 Fallvarianten aufgeführt, die von der Grunderwerbsbesteuerung ausgenommen sind.
Die sind:
§ 3 Nr. 1 GrEStG
Bagatellerwerbe von Immobilien bis EUR 2.500,00
§ 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG
Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden (§ 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG).
Bei gemischten Schenkungen und Schenkungen unter Auflage unterliegt der Wert der Gegen-leistung bzw. der Auflage der GrESt
§ 3 Nr. 3 GrEStG
Erwerbe durch Miterben sowie deren Ehegatten bzw. Lebenspartner im Rahmen einer Erbausein-andersetzung
§ 3 Nr. 4 GrEStG
Erwerbe unter Ehegatten bzw. Lebenspartnern
§ 3 Nr. 5 GrEStG
Erwerbe vom früheren Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach Scheidung
§ 3 Nr. 5a GrEStG
Erwerbe vom früheren Lebenspartner im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach Aufheb-ung der Lebenspartnerschaft
§ 3 Nr. 6 GrEStG
Erwerbe durch Verwandte in gerader Linie sowie deren Ehegatten oder Lebenspartner
§ 3 Nr. 7 GrEStG
Erwerbe bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
§ 3 Nr. 8 GrEStG
Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auslösung des Treuhand-verhältnisses, wenn für den Erwerb durch den Treuhänder GrESt entrichtet worden ist
Zudem regeln die § 5, 6 GrEStG weitere Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer, welche die Gesamthandschaft und die Beteiligten an einer Gesamthandschaft betreffen.
§ 5 GrEStG betrifft den Übergang von Allein- oder Miteigentümern auf die Gesamthand.
Den umgekehrten Fall des Übergangs von der Gesamthand in das Alleineigentum oder Miteigentum der Gesamthänder normiert § 6 GrEStG.
Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen Überblick über die geschilderte rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten.
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