(Ab wann) können Eltern Miete von ihrem Kind verlangen?

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Kinder wohnen mit ihren Eltern zusammen, in einer Wohnung oder einem Haus. So bekommen wir es von Kindesbeinen an vermittelt. Vielen Heranwachsenden bleibt ihr eigener Wohnungsschlüssel auch mit Ende 20 noch eine Selbstverständlichkeit. Liegen Studien- oder Ausbildungsplatz nach der Schule im selben Ort, ist eine eigene Wohnung ja auch nicht unbedingt verpflichtend. Auch wenn Eltern ihren volljährigen Kindern nur in den seltensten Fällen plötzlich das Dach unter dem Kopf wegnehmen, können sie von ihnen direkt oder indirekt eine Beteiligung an der Mietzahlung für die gemeinsame Bleibe verlangen. Es hängt dabei viel vom Unterhaltsanspruch ab.  

Bis zu welchem Alter des Kindes müssen es die Eltern unterstützen?

Bei minderjährigen Kindern ist die Unterhaltsleistung der Eltern so geregelt, dass

  • ein Elternteil Barunterhalt gemäß der Düseldorfer Tabelle schuldet und
  • der andere Elternteil dem Kind Wohnraum, Erziehung und Verköstigung angedeihen lässt.

Mit der Volljährigkeit des Kindes ist es nicht mehr betreuungsbedürftig, sodass beide Eltern nun Barunterhalt schulden. Bis zum 21. Lebensjahr läuft die elterliche Unterhaltspflicht in jedem Fall fort, solange das Kind ein sogenanntes privilegiertes Kind ist, sich also in Schul- und Berufsausbildung befindet. Lebt das Kind währenddessen noch bei einem der Elternteile zuhause, kann dieser seine Unterhaltspflicht zumindest teilweise auch weiterhin in Naturalunterhalt leisten.

Wurde für die Eltern gemäß ihres Einkommens zum Beispiel 628 EUR Kindesunterhalt berechnet, wobei das Kindergeld abgezogen wird, würde jeder Elternteil bei etwa gleichem Einkommen rund 190 EUR zahlen müssen. Derjenige, bei dem das volljährige Kind lebt, kann nun einen Gegenwert für das Stellen von Kleidung, Wohnung usw. veranschlagen. Der andere Elternteil schuldet nach wie vor die vollen 190 EUR Barunterhalt.

Bei BAföG

Hat das Kind einen BAföG-Antrag ausgefüllt und erhält 400 EUR BAföG, zählt dies als Einkommen und entlastet die Unterhaltspflichtigen. Berücksichtigt man die Kosten für Miete und Einkauf, dürfte sich die Unterhaltssumme für den „Host“ unter den Elternteilen amortisiert haben.

Bei einem Ausbildungsgehalt

Erhält das Kind eine Ausbildungsvergütung, zieht man diese nach Verringerung des Gehalts um 100 EUR (Ausgabenpauschale z.B. für Fahrtkosten) vom Unterhalt ab.

Bei einem Arbeitseinkommen

Immer mehr Jugendliche legen zwischen Abitur und Studium eine Pause ein. Das sogenannte Gap Year ist für den einen Ausdruck der Selbstentfaltung, ein anderer wartet dadurch vielleicht auf einen guten oder besseren Studienplatz ab. Unterhaltsrechtlich lässt sich hier in beide Richtungen argumentieren, ob das Kind in dieser Phase weiter privilegiert ist. Sein Einkommen trägt zum einen zum Lebensunterhalt bei, ist andererseits jedoch womöglich als Berufseinstiegsgehalt so niedrig, dass ein Mietabschlag an die Eltern unbillig erscheint.

Wird das Studium anschließend aufgenommen, sind Eltern in jedem Fall wieder unterhaltspflichtig. Dies gilt im Übrigen auch bei einem Zweitstudium, wenn das Kind sein erstes Studium selbst bezahlt hat.

Können Eltern von ihrem volljährigen Kind Miete verlangen?

Sieht man von einer gewissen Orientierungsphase ab, in der Kinder manchmal noch zwischen mehreren Ausbildungsabschnitten hin- und herspringen, lässt sich eine Unterhaltspflicht in den Mittzwanzigern des Kindes nicht mehr erkennen, sofern keiner Schul- oder Berufsausbildung mehr (zielstrebig) nachgegangen wird.

In diesem Szenario könnten Eltern dem Kind den Aufwand für Wohnraum und Essen in Rechnung stellen. Womöglich reicht das Gehalt eines bereits arbeitenden, die Ausbildung nicht fertig absolviert habenden Kindes dafür aus. In vielen Fällen reicht es jedoch nicht aus, was aber im Umkehrschluss nicht bedeutet, dass Sie alle gemeinsam bis ans Ende aller Tage die gleiche Immobilie bewohnen müssen.

Eltern können darauf drängen, dass ihr Kind

  • sich (mindestens) am Kostgeld beteiligt,
  • sich um eine Berufsausbildung bemüht,
  • aus der Wohnung auszieht
  • und/oder ggf. öffentliche Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt.

Unabhängig von mehrheitsfähigen Ansichten zur Eigenständigkeit junger Erwachsener können Eltern ich/e Kind/er auch mietfrei wohnen lassen. Das Gegenteil ist genauso möglich - ein Rauswurf, da Mutter und Vater das Hausrecht innehaben, jedoch gibt es sicherlich noch weitere Alternativen.

Können Eltern einen Mietvertrag mit ihrem Kind abschließen?

Ein Mietvertrag zum Beispiel. In der Theorie können die Hausherren darauf bestehen, dass das Kind einen Untermietvertrag unterzeichnet, mit allen Rechten und Pflichten eines Mietenden.

Entschließen sich Eltern zu diesem Schritt, müssen sie als Eigentümer in der Steuererklärung auf Details bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung achten. Der Mietvertrag muss in der Höhe der Miete einem Fremdvergleich statthalten, damit nicht unangemessen wenig Miete erhoben wird. Das Finanzamt könnte sonst auf die Idee kommen, dass das Mietverhältnis lediglich dazu begründet wurde, Steuern zu sparen, und die Werbungskosten aberkennt.

Alles in allem

Für viele erscheint es auch jetzt noch unvorstellbar, dass ihre Eltern jemals von ihnen eine Mietzahlung für das Verweilen in der Wohnung verlangen könnten, wo sie vielleicht ihr ganzes Leben verbracht haben. Bei einem ungünstigen Verlauf in den ersten Ausbildungsjahren, auf der „Autobahn des Lebens“, können jedoch unterschiedliche Interessen aufeinanderprallen. Wenn Sie sich als Familie unsicher sind, wer welchen Anteil am Unterhalt unter demselben Dach zu zahlen hat, können Sie sich für eine Unterhaltsberechnung vertrauensvoll an einen Anwalt wenden, der in so einem Fall auch Lebenshilfe gibt. Schließlich sollten alle Beteiligten darauf hinwirken, ihren familialen Zusammenhalt zu stärken und sich einander nicht komplett anlasslos aus dem Ort der Zuflucht, dem eigenen Heim, hinauswerfen.

Foto(s): iurFRIEND

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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