Abänderung von Unterhaltsforderungen wegen Corona

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Wer nicht in der glücklichen Position eines „Corona- festen Berufs“ ist oder Beamter, wird derzeit möglicherweise mehr oder weniger empfindliche Einbußen beim Einkommen erleiden. Es stellt sich dann die Frage, ob er den Unterhalt überhaupt noch zahlen kann oder muss oder ob er welchen verlangen kann.

Zunächst ist zu klären, auf welcher Grundlage überhaupt Unterhalt gezahlt wird. Gibt es einen Unterhaltstitel? Unterhaltstitel können zum Beispiel Jugendamtsurkunden oder gerichtliche Beschlüsse oder Vereinbarungen sein oder notariell beurkundete Vereinbarungen mit Vollstreckungsunterwerfung. Wenn es einen Titel gibt, droht bei Nichtzahlung die Zwangsvollstreckung (Gerichtsvollzieher, Kontopfändung usw.). Es fallen Zinsen an, es drohen Vollstreckungskosten und weiteres Ungemach. Es ist also keine gute Idee, die Zahlungen einfach einzustellen, wenn es einen Titel gibt.

Ist der Unterhalt nicht tituliert, könnte die Unterhaltszahlung zwar grundsätzlich eingestellt werden. Der Unterhaltsberechtigte sollte aber selbstverständlich darüber frühzeitig informiert werden, damit der eine Chance hat, sich darauf einzustellen, eventuell öffentliche Sozialleistungen zu beantragen. Möglichst sollte eine Einigung verhandelt werden.

Gibt es einen Titel, kann der Unterhalt natürlich jederzeit einvernehmlich gekürzt oder ausgesetzt oder gestundet werden. Die Einigung sollte zu Nachweiszwecken schriftlich dokumentiert werden. Zu beachten ist, dass trotz Einigung weiterhin mit dem Titel vollstreckt werden kann. Entgegen einer erfolgten Vereinbarung über eine Reduktion wäre das dann zwar nicht mehr zulässig. Es müssten dann aber gegen die unberechtigte Vollstreckung Maßnahmen ergriffen werden und die Abänderungsvereinbarung bewiesen werden.

Wenn eine Einigung über eine Reduktion des Unterhalts nicht möglich ist, sollte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beim Familiengericht beantragt werden. Daneben sollte ein Abänderungsbegehren eingereicht werden nach den §§ 238, 239 FamFG. Dies ist Voraussetzung dafür, dass später etwa zwischenzeitlich entrichtete Unterhaltsbeträge überhaupt zurückverlangt werden können. Einfach nur unter Vorbehalt zu zahlen, berechtigt also keineswegs schon zur späteren Rückforderung. Es steht freilich derzeit in den Sternen, wann mit gerichtlichen Entscheidungen gerechnet werden kann über Verfahren, die heute eingereicht werden. Der Gerichtsbetrieb ist derzeit stark eingeschränkt.

Falls aufgrund einer eigenen Einkommenseinbuße der titulierte oder vereinbarte Unterhalt nicht mehr ausreicht, kann es sein, dass plötzlich erstmal Unterhalt oder ein höherer Betrag verlangt werden muss. Der Unterhaltsschuldner sollte dann zunächst rasch in Verzug gesetzt werden (eindeutiges Zahlungsverlangen für gesetzlichen Unterhaltsanspruch, am besten kombiniert mit einer Auskunftsaufforderung), damit Unterhaltsrückstände mit Wirkung ab Inverzugsetzung verlangt werden können. Und dann sollte eine vernünftige Vereinbarung für die Corona-Übergangszeit mit dem „Unterhaltsschuldner“ gesucht werden.

Die Frage, in welcher Höhe sich bedingt durch Corona der Unterhalt reduziert oder anhebt, bedarf einer genauen Analyse der Einnahmen und Ausgaben, oft auch eines Vergleichs zu der Situation vor Corona. Eine gerichtliche Abänderung setzt grundsätzlich eine nachhaltige und wesentliche Veränderung voraus. Lediglich geringfügige oder kurzfristige Änderungen des verfügbaren Einkommens (gegenüber der Situation bei der letzten Unterhaltsbestimmung) rechtfertigen meist keine Abänderung. Es wird also nicht Monat für Monat betrachtet, sondern längere Zeiträume. Wegen wenigen Monaten Kurzarbeit wird eine Abänderung meist ausscheiden. Da wir alle nicht in die Zukunft blicken können, wird man sich bei Einreichung eines Abänderungsbegehrens auf das Schlimmste einstellen, also eine längere Durststrecke einplanen. Bis zu einer Entscheidung durch das Gericht wird vermutlich abzeichnen, wie langfristig die Änderungen ausfallen.

Wer weniger als den Mindestunterhalt für minderjährige Kinder oder für sie gar keinen zahlen möchte, braucht gute Argumente, denn gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Wenn trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten dem Erwerbstätigen Elternteil nicht einmal 1160 €/Monat bleiben, ist meist kein Spielraum, um Kindesunterhalt zu zahlen.

In jedem Fall empfiehlt es sich, frühzeitig einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Familienrecht zurate zu ziehen, damit eventuell notwendige Schritte rechtzeitig eingeleitet werden können.

01.04.2020 

Björn Tesche


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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