Abberufung des (Minderheits-) Gesellschafter-Geschäftsführers

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Häufig findet man Konstellationen, in denen Fremdgeschäftsführer für ihre langjährigen Verdienste und auch zu weiteren Leistungsanreiz in der Zukunft mit einer Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft ausgestattet werden. Problematisch wird es dann, wenn nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit die Beteiligung zurück zu übertragen ist (Stichwort „Managermodell“). Doch auch schon vor dem „regulären“ Ende der Geschäftsführertätigkeit mit Übergang in den wohlverdienten Ruhestand bei Erreichen der Regelaltersgrenze können sich Situationen ergeben, in denen sich der Mehrheitsgesellschafter aus wichtigem Grund von dem Geschäftsführer wegen erheblicher Pflichtverletzungen (zum Beispiel dem klassischen „Griff in die Kasse“) trennen muss.

  1. Jederzeitige Abberufung

    Auf den ersten Blick scheint es hier keine größeren Probleme zu geben; der Mehrheitsgesellschafter kann ja einfach mit seinen Stimmen den Geschäftsführer jederzeit abberufen und den Anstellungsvertrag fristlos kündigen.  

  2. Einladung zur Gesellschafterversammlung

    Vorstehende Maßnahmen setzen jedoch voraus, dass über diese zuvor ein ordnungsgemäßer Gesellschafterbeschluss gefasst wird. Die Zuständig für die Einberufung der Gesellschafterversammlung, in der solche Beschlüsse gefasst werden können, liegt indes alleine beim Geschäftsführer. Dieser wird aber wenig Enthusiamus an den Tag legen, wenn es um die Einladung     zur Gesellschafterversammlung     geht, in der er selbst abberufen und gekündigt werden soll. Gleichfalls wird er in der Regel nicht einer Beschlussfassung im     Umlaufverfahren zustimmen.

    Ein unmittelbares Einberufungsrecht des Gesellschafters besteht gesetzlich ebenfalls nicht; das Einberufungsrecht des Mehrheitsgesellschafters greift erst dann, wenn der Geschäftsführer auch längere Zeit – in der Regel mindestens vier Wochen – selbst keine     Gesellschafterversammlung einberuft.

  3. Einstweiliger Rechtsschutz

    Um dieses Ergebnis zu verhindern, bleibt dem Mehrheitsgesellschafter daher kaum eine andere Wahl, als über einstweiligen Rechtsschutz gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der insofern antragsbefugte Mehrheitsgesellschafter wird dabei als  Verfügungsgrund die schwerwiegende Pflichtverletzung so detailliert     wie möglich glaubhaft machen müssen. Nicht ausreichend in diesen     Fällen ist nämlich der einfache Wunsch, den Geschäftsführer abzuberufen, da insofern als Verfügungsanspruch die bloße Bezugnahme auf § 38 Abs. 1 GmbH-Gesetz, nachdem der Geschäftsführer jederzeit abberufen werden kann, nicht ausreichend ist.   

  4. Im  Speziellen: Verfügungsanspruch

    Vielmehr lässt sich ein  Verfügungsanspruch nur auf die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht     oder auf §§ 117,127 HGB analog (Entzug der Geschäftsführungsbefugnis auf gerichtliche Anordnung) stützen, da ein Verbleib des Geschäftsführers im Amt bis zur Beschlussfassung über seine Abberufung in der Gesellschafterversammlung den übrigen Gesellschaftern – bei hinreichender Schwere der Pflichtverletzung – nicht zumutbar sein muss, um hier einstweilige gerichtliche  Regelungen herbeizuführen.

    Da das Gericht im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz zu treffenden Anordnungen die Hauptsache auch nicht vorweg nehmen darf und auch keine unverhältnismäßigen Eingriffe in die Autonomie der GmbH erfolgen dürfen, kann das Gericht den Geschäftsführer weder selbst abberufen noch dessen zur Zustimmung im schriftlichen Umlaufverfahren ersetzen. In der Regel wird das  Gericht daher dem Gesellschafter-Geschäftsführer in der Regel     untersagen, einstweilen, d.h. bis zum Zeitpunkt der     Gesellschafterversammlung, in der über seine Abberufung Beschluss gefasst werden soll, Geschäftsführungsmaßnahmen sowie eine Vertretung der Gesellschaft zu unterlassen. Soweit die GmbH dadurch handlungsunfähig wird, wird das Gericht zugleich bis zur Durchführung der nächsten Gesellschafterversammlung einen Notgeschäftsführer bestellen.

    Sobald dem Mehrheitsgesellschafter schwerwiegend pflichtwidriges Verhalten des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers bekannt wird, sollte dieser den Geschäftsführer unverzüglich auffordern, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen,     in der über die Abberufung des Geschäftsführers und fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages Beschluss gefasst wird. Zugleich sollte der Mehrheitsgesellschafter unter Verweis auf die     gesellschaftsvertragliche Treupflicht die Aufforderung aussprechen, der schriftlichen Abgabe der Stimmen zuzustimmen. 

    Sollte der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer dem nicht nachkommen, sollte der Mehrheitsgesellschafter unmittelbar einen Antrag     auf Erlass einer einstweiligen Verfügung     stellen, mit dem Ziel, dem Geschäftsführer bis zur Durchführung     der Gesellschafterversammlung sämtliche Geschäftsführungs-/ Vertretungsmaßnahmen durch das zuständige  Gericht untersagen zu lassen.  

  5. Selbsthilferecht  des Gesellschafters

    Nach Ablauf von vier Wochen kann dann der Mehrheitsgesellschafter selbst zu einer Gesellschafterversammlung laden, wobei die satzungsmäßige, hilfsweise gesetzliche Ladungsfrist (mindestens eine Woche) zu beachten ist.   

  6. Gestaltungshinweise    
     
    Vorstehende Probleme ließen sich durch vorausschauende Gestaltung der Satzung vermeiden. So kann im Gesellschaftsvertrag neben dem Geschäftsführer auch dem Mehrheitsgesellschafter die Befugnis zur Einberufung der Gesellschafterversammlung übertragen werden. Auch könnte überlegt werden, im Gesellschaftsvertrag das schriftliche Verfahren für Beschlussfassung lediglich von der Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter abhängig zu machen. Schließlich besteht auch die Möglichkeit, bestimmten Gesellschaftern per Satzung die     Bestellungs- und Abberufungskompetenz von Geschäftsführern zuzuweisen, ohne dass hierfür zusätzlich noch ein gesonderter Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich wäre.



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