Die streitige GmbH-Gesellschafterversammlung

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  1. Einberufung der Versammlung

    Die Einberufungskompetenz für die Gesellschafterversammlung liegt beim Geschäftsführer. Häufig sind mehrere Gesellschafter zugleich Geschäftsführer, sodass jeder Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung einberufen kann. Sollte abweichend davon nur ein Gesellschafter Geschäftsführer sein, können die anderen Gesellschafter die Einberufung über die Regelung aus § 50 Abs. 1 und 3 GmbH-Gesetz erzwingen. Danach können Gesellschafter mit einem Anteil von wenigstens 10 % die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen. Kommt der Geschäftsführer dem nicht nach, kann der Gesellschafter die Gesellschafterversammlung dann selbst einberufen (sog. Selbsthilferecht). 

  2. Absage der Versammlung

    Die von einem Geschäftsführer einberufene Versammlung kann – nur - durch diesen jederzeit wieder abgesagt werden. Erscheinen die anderen Gesellschafter gleichwohl in der Versammlung, sind die dort gefassten Beschlüsse nichtig. Dies wird häufig durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer genutzt, um die Fassung ihm ungünstiger Beschlüsse zu verhindern. Insbesondere besteht die Möglichkeit der Absage auch in den Fällen, in denen die Gesellschafterversammlung auf Verlangen des anderen Gesellschafters zunächst einberufen wurde. In diesem Fall hat der Gesellschafter dann die Möglichkeit, selbst eine Versammlung einzuberufen (s.o. zum Selbsthilferecht). Die durch die (nicht zum Geschäftsführer bestellten) Gesellschafter einberufene Versammlung kann der Gesellschafter-Geschäftsführer dann aber nicht mehr absagen.

  3. Wahl des Versammlungsleiters

    Im Rahmen der Durchführung der Gesellschafterversammlung wird in der Regel zunächst ein Versammlungsleiter mit der Mehrheit der Stimmen gewählt. Häufig ergibt sich gerade bei Zwei-Mann-Gesellschaften hier im Streitfall eine Pattsituation, sodass die Wahl eines Versammlungsleiters in einer solchen Konstellation nicht gelingt. Wird kein Versammlungsleiter gewählt, hat dies zunächst keine Auswirkungen auf die zu fassenden Beschlüsse. Allerdings steht dem Versammlungsleiter häufig nach der Satzung die Befugnis zu, das Zustandekommen bzw. die Ablehnung von Beschlüssen formell festzustellen. Der durch den Versammlungsleiter festgestellte Beschluss entfaltet vorläufige Verbindlichkeit und wird bestandskräftig, wenn er nicht fristgemäß mit der Anfechtungsklage binnen Monatsfrist angefochten wird. Fehlt es (mangels Wahl eines Versammlungsleiters) an einer entsprechenden Beschlussfeststellung, ist hingegen die - unbefristete - allgemeine (positive) Beschlussfeststellungsklage einschlägig.

  4. Beschlussfähigkeit der Versammlung

    Soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, ist die Gesellschafterversammlung bereits bei Erscheinen nur eines Gesellschafters beschlussfähig. Häufig finden sich in der Satzung aber abweichende Regeln zur Beschlussfähigkeit, welche ein höheres Quorum verlangen. Ist die Gesellschafterversammlung bei Erscheinen nur eines / nicht aller Gesellschafters insoweit beschlussunfähig, sind die gleichwohl gefassten Beschlüsse anfechtbar. 
     
    Häufig wird der in der Versammlung erscheinende Gesellschafter die Wirksamkeit der alleine gefassten Beschlüsse mit dem Einwand der Treuwidrigkeit des Fernbleibens zu verteidigen versuchen. Die Nichtteilnahme an der Gesellschafterversammlung allein zu dem Zweck, ungünstige Beschlüsse zu vermeiden (insbesondere wenn der Fernbleiben der Gesellschafter einem Stimmrechtsverbot unterlegt) kann in der Tat dazu führen, dass in diesem Fall die Versammlung gleichwohl als beschlussfähig anzusehen ist. Ob das Fernbleiben dabei als treuwidrig anzusehen ist, entscheidet sich je nach Einzelfall. Insbesondere wird es darauf ankommen, ob die Satzung die Möglichkeit einer Folgeversammlung vorsieht, welche unabhängig von der Teilnehmerzahl dann beschlussfähig ist.

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