Abbruch einer Stellenbesetzung im Beamtenrecht

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In den sogl. Konkurrentenstreitigkeiten geht es vorwiegend darum, dass abgelehnte BewerberInnen durch einen einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht erreichen möchten, dass das Bewerbungsverfahren neu aufgerollt wird. Dies kann dazu führen, dass die jeweiligen Kläger die Stelle erhalten. Allerdings kann auch der Dienstherr von sich aus, das Verfahren abbrechen. Dass dies nicht ohne Weiteres möglich ist, zeigt ein aktueller Fall. 

Das VG Osnabrück hat mit seinem neuen Beschluss vom 07.12.2021 (Az.: 3 B 63/21) entschieden, dass der Abbruch des Besetzungsverfahren für die „Stelle der Leitung der Stabsstelle für Wirtschaftsförderung und Rechtswesen“ rechtswidrig war.

Die Antragstellerin ist eine Bewerberin, die bei dem Verfahren in die letzte Auswahl gekommen war. Durch das abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren sah sie sich in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch beeinträchtigt. Ihrer Meinung nach sei der Abbruch sachwidrig gewesen, da der Abbruch damit begründet wurde, dass die Stelle passender formuliert ausgeschrieben werden müsse.

Das VG Osnabrück entschied für die Antragstellerin. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens verlange einen sachlichen Grund, welcher im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Dadurch sei der Abbruch rechtswidrig und die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 II GG verletzt. Denn Art. 33 II GG umfasse auch den Abbruch eines Auswahlverfahrens.

Entscheidungstragend war die Tatsache, dass der einzige Grund für den Abbruch der Stellenausschreibung die Ehe zwischen der Bewerberin und einem Beamten, der eine weitere Führungsposition im selben Amt innehabe, gewesen sei. Denn die Bewerberin erschien nach dem Prinzip der Bestenauslese für die Stelle am geeignetsten und wurde von der Bürgermeisterin zur Besetzung der Stelle vorgeschlagen. Dies wurde allerdings abgelehnt, da einige Mitglieder des zuständigen Ausschusses der Auswahlentscheidung durch die bestehende Ehe zwischen der Bewerberin und dem Beamten verunsichert gewesen seien. Die Umgestaltung der Stellenbeschreibung sei lediglich als eine rechtliche Absicherung benutzt worden.

Eine Ehe zwischen einem im Amt tätigen Beamten und einer Bewerberin sei allerdings kein sachlicher Grund, auf welchem der Abbruch des Stellenausschreibungsverfahrens gestützt werden könne. Denn die Ehe sei kein Auswahlkriterium, welches nach Art. 33 II GG zulässig sei. Dieser regelt die Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung des Bewerbers, unabhängig vom Beziehungsstatus und anderen persönlichen Eigenschaften einer Person.

Somit sei das Verfahren ohne sachlichen Grund abgebrochen worden. Der Eilantrag der Antragstellerin hatte Erfolg und das Verfahren muss weitergeführt werden.

Foto(s): Janus Galka

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