Abfindung versteuern mit der Fünftelregelung

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Wer eine Abfindung erhält, konnte einen finanziellen Ausgleich für einen verlorenen Arbeitsplatz durchsetzen. Aber obwohl eine Abfindung die Zeit mit fehlendem Gehalt bis zur nächsten Anstellung überbrücken soll und Arbeitnehmer daher oft auf diese Summe angewiesen sind, muss eine Abfindung versteuert werden. Mit einem Trick lässt sich aber Geld sparen.

Die Abfindung gilt als Entschädigung für einen verlorenen Job nach Kündigung. Doch auch diese Einmalzahlung ist für das Finanzamt interessant: Sie ist steuerpflichtig und jeder Arbeitnehmer muss seine Abfindung versteuern. Auf eine Abfindung fällt immer die Lohnsteuer an, da sie als außerordentliche Einkunft gilt. Im Steuerrecht gibt es aber eine Regelung zur Versteuerung der Abfindung – zugunsten der Arbeitnehmer.

Mit der Fünftelregelung bei Abfindung Steuern sparen

Laut § 34 Einkommensteuergesetz (EstG) muss die Abfindung nicht in ihrer gesamten Höhe in der Jahreseinkommensteuererklärung berücksichtigt werden, sondern nur zu einem Fünftel. Das ist die sogenannte Fünftelregelung bei Abfindungen. Dabei wird die gesamte Abfindung, die ausgezahlt wurde, durch fünf geteilt. Ein Fünftel wird dann zum regulären Jahreseinkommen addiert. Jetzt vergleicht man die auf diese Summe anfallende Lohnsteuer mit der Lohnsteuer ohne Abfindung. Die Differenz wird mit fünf multipliziert. Dieser Wert beschreibt die Lohnsteuer, die für die Abfindung fällig ist. Eine Bedingung gibt es aber für die Anwendung der Fünftelregelung: Die Abfindung muss als eine Summe auf einmal ausgezahlt und darf nicht gestückelt werden.

Dadurch wird die Abfindung so behandelt, als wäre sie gleichmäßig über fünf Jahre erarbeitet worden. Wäre das nicht der Fall und die gesamte Abfindung würde auf einmal versteuert werden, wäre die Steuerlast so hoch, dass von der Abfindung in den meisten Fällen kaum etwas übrigbliebe. Beim Versteuern der Abfindung kommt das Steuerrecht den Arbeitnehmern also entgegen. Und es gibt noch eine gute Nachricht zur Entschädigungszahlung bei Jobverlust: Eine Abfindung muss man zwar versteuern, aber es werden keine Sozialversicherungsbeiträge von der Abfindung abgezogen.

Abfindung immer in Steuererklärung angeben

Diese Berechnung der Steuern, die von der Abfindung abgezogen werden, muss der Arbeitnehmer nicht selbst vornehmen – das übernimmt der Arbeitgeber. Den Steueranteil an der Abfindung behält er ein und führt ihn an das zuständige Finanzamt ab. Dafür muss der Arbeitnehmer die Abfindung in der Steuererklärung angeben. Dabei wird die Abfindung in dem Jahr versteuert, in dem sie auch ausgezahlt wurde. Hier prüft das Finanzamt, ob die Fünftelregelung vom Arbeitgeber korrekt angewendet wurde.


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Foto(s): pixabay/Bru-nO

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