Abgasskandal: Ansprüche trotz Verjährung in 2018 noch durchsetzen!

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Viel war in den letzten Monaten zu lesen über die Verjährung der Ansprüche betroffener Autobesitzer im VW-Abgasskandal. Es hieß, man müsse unbedingt bis Ende 2017 tätig werde, weil sonst Verjährung eintrete und man danach vor Gericht keine Chance mehr habe.

Diese Aussagen waren nur zu einem kleinen Teil richtig und zum großen Teil falsch. Sie haben Missverständnisse bei den Käufern von Abgasskandalauto hervorgerufen, die ich im Folgenden gerne aufklären möchte.

Unterschiedliche Verjährungsfristen bei unterschiedlichen Ansprüchen

In jedem Abgasskandalfall gibt es normalerweise zwei Anspruchsgegner: den Verkäufer und den Hersteller des Fahrzeugs (oder besser: des Motors). Gegen beide gibt es im Ergebnis gleichlautende Ansprüche, die jedoch unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche Verjährungsfristen haben.

  1. Gegen den Verkäufer des Wagens, meist ein Autohaus, gilt eine zweijährige Verjährung, gerechnet ab dem Tag der Übergabe des Wagens. Diese Frist war in vielen Fällen bei Bekanntwerden des Abgasskandals im September 2015 bereits abgelaufen. Wenn Sie Ihr neues Auto also beispielsweise im August 2013 vom Autohaus in Empfang genommen haben, war die Verjährungsfrist im September 2015, als die Öffentlichkeit erstmals vom Abgasskandal erfahren hat, schon abgelaufen. Haben Sie Ihren Wagen damals gebraucht gekauft, war die Frist womöglich sogar nur ein Jahr.
  2. Zu dem Stichtag 31.12.2017 kam es nur, weil viele Autohäuser, vor allem die Vertragshändler, bereit waren, auf die Verjährung bis Ende 2017 zu verzichten. Dieser Verzicht hat es in vielen Fällen möglich gemacht, eigentlich längst verjährte Ansprüche trotzdem noch anzumelden und einzuklagen.
  3. Beim Hersteller des Wagens oder des Motors ist die Lage jedoch eine andere. Hier gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren, die zudem erst am Schluss des Jahres, in dem der Abgasskandal bekannt geworden ist, zu laufen begonnen hat. Diese Frist endet also erst Ende 2018. 

Ansprüche gegen Hersteller nach wie vor möglich

Dass das Jahr 2017 inzwischen verstrichen ist, heißt für Sie also keineswegs, dass Sie jetzt Ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen können. Richtig ist nur, dass der Verkäufer nun nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Das konnte er aber wahrscheinlich schon lange nicht mehr, es sei denn, er hat ausnahmsweise und freiwillig auf die Verjährung verzichtet. In den letzten Monaten 2017 haben dies die meisten Autohäuser aber ohnehin nicht mehr getan.

Durch den Jahreswechsel sind Ihnen also im Regelfall keine Rechte verloren gegangen. Ihr Recht auf Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeugs oder Rückzahlung des Kaufpreises haben Sie auch 2018 noch, nämlich gegen die Volkswagen AG. Zahlreiche Urteile von Gerichten in ganz Deutschland haben dies inzwischen bestätigt.

Daher unser Rat:

Zögern Sie nicht! Sprechen Sie uns an! Wir setzen Ihr Recht durch! www.abgasskandal24.de.



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