Abgasskandal und Pkw-Stilllegungen durch die Kfz-Zulassungsstellen

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Die Verunsicherung der vom Abgasskandal betroffenen Pkw-Besitzer ist groß, zumal jetzt verstärkt die Kfz-Zulassungsstellen dazu übergehen, vom betroffenen Pkw-Besitzer die Mangelbeseitigung durch Bestätigung einer autorisierten Vertragswerkstatt nachgewiesen zu erhalten.

Kommt der Adressat dieser Aufforderung [1] nicht nach, werden, so im standardisierten Mahnschreiben der Behörde, „kostenpflichtige Maßnahmen eingeleitet und der Betrieb Ihres Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr wird gemäß § 3 Abs. 1 FZV untersagt“.

Die Stilllegung des Fahrzeugs ist die stärkste Waffe der Behörde, da helfen die unterschiedlichen Urteile der Verwaltungsgerichte [2] auch nicht weiter, zumal häufig der Besitzer auf das Fahrzeug auch angewiesen ist.

Auch die oft publizierten Hinweise, man könne sich ja gegen die Stilllegungsverfügung wehren [3], sind nur theoretischer Natur, da die Behörde oft mit Sofortvollzug (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) die Durchsetzung der Stilllegung anordnet. Der Besitzer des Fahrzeugs wäre dann gezwungen, Widerspruch und ggf. Eilantrag zum zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Davon wird die Stilllegung aber zunächst auch nicht wieder rückgängig gemacht.

Auch der Hinweis auf schwebende zivilgerichtliche Rückforderungsprozesse [4] bindet – entgegen anderslautender Meinungen – die Behörde nicht [5], da wohl keine Vorgreiflichkeit im Sinne von § 94 VwGO vorliegt, die zur Aussetzung der Stilllegung zwinge.

Interessant ist aber, und das wurde bisher in den soweit überschaubaren Publikationen noch nie problematisiert, dass das Kraftfahrt-Bundesamt als Bundesbehörde die Fahrzeughersteller gemäß § 25 Abs.1 und 2 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) aufforderte, Maßnahmen einzuleiten, damit der ursprüngliche Typ, die ursprüngliche Typengenehmigung, wiederhergestellt werde. Dies geschieht häufig, so wohl auch hier, mittels Bescheid [6].

Es fragt sich daher, ob nicht schon dieser Bescheid auch drittschützende Funktion gegenüber den betroffenen Pkw-Besitzern entfaltet. Dann wären Rechtsmittel hiergegen unbedingt angebracht, denn schließlich vollzieht ja die Kfz-Zulassungsstelle nur diesen Bescheid vom Bundesamt. Ist der Bescheid vom Bundesamt aber nicht unanfechtbar gegenüber dem Pkw-Besitzer, dann kann die Zulassungsstelle auch nicht aus einem solchen noch nicht unanfechtbaren Bescheid Rechtsnachteile zulasten der Pkw-Besitzer herleiten.

Es liegt ein Dreiecksverhältnis [7] vor und analog den Regelungen Bundesrecht-Landesrecht (am Beispiel Bundesamt für Migration einerseits und Ausländerbehörde [8] andererseits) sind auch die Zulassungsstellen an die Bundesamt-Entscheidung gebunden. Man könnte daher durchaus den Bescheid vom Bundesamt als Grundlagenbescheid und die Verfügungen der Zulassungsstellen als Folgebescheid [9] auffassen.

Auch unter diesen Aspekten sollte ein Vorgehen gegen Stilllegungsverfügungen oder deren Androhungen geprüft werden.


[1] vgl. einen Mustertext bei www.focus.de Focus online 1996-2018; Sebastian Viehmann, Keine Panik: So wehren Sie sich gegen die Zwangs-Stilllegung Ihres Diesel; Stand 09.05.2018;

[2] vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 26.02.2018 – 12 K 16702/17; zit. nach: http://jsp-gruppe.de/kfz-gutachten/, [Stilllegung ablehnend] VG Düsseldorf [Stilllegung bejahend] zit. bei: Alexander Gratz, Universität des Saarlandes, GFU Gesellschaft für Unfall- und Schadenforschung AG, 2018; Stand 16.05.2018;

[3] vgl. MDR Sachsen-Anhalt heute, VW-Abgasskandal – Hunderten Autofahrern droht Stilllegung ihres Diesels, Stand 05.09.2018 19.00 Uhr;

[4] vgl. Rosenbusch-Bansi, Abgasskandal – Vorgehen bei angekündigter Stilllegung des Fahrzeugs; unter www.anwalt.de, Stand 08.02.2018;

[5] unterschiedlicher Streitgegenstand und Streitsubjekte;

[6] vgl. Internet-Auftritt des KBA, Stand 12.09.2018, Rubrik: Aktuelles; zu Rückruf Audi A6 und A7 3.0 Liter, Diesel Euro 6, unter Bezugnahme auf einen Bescheid vom 04.06.2018;

[7] Bundesamt – Zulassungsstelle – Pkw-Besitzer;

[8] vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.03.2017 – 4 LA 118/16 Rd. 10; unter Bezugnahme auf § 42 Abs. 1 AsylG; zit. nach juris;

[9] terminus technicus entlehnt aus dem Steuerrecht, vgl. Klein, AO-Kommentar, Beck-Verlag 2000, zu § 175 AO Rd. 22 ff.;


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