Abgelöste Baufinanzierung erfolgreich widerrufen?

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Das LG Frankfurt am Main erteilte am 15.01.2016 den Hinweis, dass der seitens des Klägers ca. 4 Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages ausgeübte Widerruf nicht verspätet sei, sondern den Darlehensvertrag zu Fall gebracht habe. Die im Kalenderjahr 2011 abgeschlossene Immobilienfinanzierung ist damit grundsätzlich, so die gesetzliche Folge, rückabzuwickeln.

Dies bedeutet, dass die seitens des Darlehensnehmers an die Bank geleistete Vorfälligkeitsentschädigung an den Darlehensnehmer zurückzuzahlen ist. Es erging zudem der Hinweis, dass vergleichbare Konstellationen bereits vom OLG Frankfurt bestätigt worden sind.

Die beklagte Bank wird somit im Fall der Verurteilung sowohl die vom Mandanten bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung aber auch Zinsdifferenzen resultierend aus der Differenz des Vertragszinses zum marktüblichen Zinssatz zu erstatten haben. Wohl auch noch Nutzungen i.H.v. 5 % Punkten der geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zu ersetzen haben.

Auch neuere Verträge der Bank können also grundsätzlich (auch) nach Ablösung durch eine andere, kreditfinanzierende Bank (z.B. die Bank des Käufers der Immobilie) widerrufen werden, falls eine unrichtige Widerrufsbelehrung vorliegt.

Ob dies der Fall ist und die Rechtsfolgen der §§ 355 ff BGB zu Gunsten des Darlehnsnehmers vorliegen überprüft die Kanzlei MJH Rechtsanwälte in einer großen Anzahl von Fällen. In dem vom LG Frankfurt zu entscheidenden Fall beinhaltete die Widerrufsbelehrung am Ende des Textes, der Widerrufsbelehrung den Zusatz:

„Ende der Widerrufsbelehrung“.

Die Widerrufsbelehrung war zudem im vorliegenden Fall mangels optischer Hervorhebung als Fließtext und dieser auch betreffend die Ausführung zu den Rechtsfolgen des Widerrufes durch optische Barrieren, erschwert zu lesen. Ob der seitens des Bank daraufhin (zunächst rechtsunverbindlich angebotene Vergleichsbetrag) seitens unseres Mandanten akzeptiert wird, wissen wir nicht. Ob ein voraussichtlich stattgebendes Urteil durch das OLG bestätigt wird, wünschen wir uns zu Gunsten des hier vertretenen Mandanten, falls keine wirtschaftlich angemessene Entschädigung durch Vergleichsabschluss gewährt wird.

Die erforderliche Rechtsprüfung verlangt, dass das erkennende Gericht unter Heranziehung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seitens der Bank verwandte Widerrufsbelehrung der gesetzlich vorgesehenen Musterbelehrung entspricht, ferner, dass soweit dies nicht der Fall ist mindestens eine gleichwertige Musterbelehrung durch die Bank erfolgt ist. Dies ist u.E. im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil wie bereits festgestellt ein Zusatz verwandt wurde, der jedenfalls die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der hier vertretenen Mandantschaft verwandte Widerrufsbelehrung nicht entspricht.

Ferner durch die Umgestaltung der Widerrufsbelehrung die nicht wie vorgesehen optisch hervorgehoben ist und zudem noch Trennungsstriche enthält, die ebenso wenig in der Muster vorgesehen oder gestattet sind. Wir können uns nicht vorstellen, dass das LG oder OLG Frankfurt diese Art der Widerrufsbelehrung ermessensfehlerfrei als eine der Musterbelehrung gleichwertige Widerrufsbelehrung bewertet.

Warum sollte dies auch das Gericht tun? Es fehlt nämlich dadurch, dass die Widerrufsbelehrung auch von der optischen Gestaltung zu Lasten des Verbrauchers von der Musterbelehrung abweicht an etwas, was eine Ebenbürtigkeit der vorliegenden Widerrufsbelehrung im Vergleich zur Musterbelehrung begründen könnte.

Die Widerrufsbelehrung der Bank ist aufgrund des Zusatzes: „Ende der Widerrufsbelehrung“ inhaltlich falsch, weil, in dieser Art in der Musterbelehrung nicht vorgesehen wird. Diese Widerrufsbelehrung ist auch der Musterbelehrung nicht ebenbürtig, da die Widerrufsbelehrung der Bank nicht in einer Form abgedruckt ist, die der der Musterbelehrung entspricht. Im Gegenteil. Die Widerrufsbelehrung der Bank ist im Vergleich zur Musterbelehrung weniger leicht lesbar und damit weniger leicht für den Verbraucher zu verstehen. Das in gesetzlichen Mustervorlagen, die zu anderen Zeitpunkten anderen Mustervorlägen sogar einmal der Zusatz „Ende der Widerrufsbelehrung“ vorgesehen war, hilft der Bank im vorliegenden Fall jedenfalls nicht weiter. Aus Sicht der Banken ggf. Förmelei. Aber u.E. eindeutige Rechtslage.

MJH Rechtsanwälte, RA Martin J. Haas, meint: Lassen Sie Ihre Verträge einfach durch fachlich versierte Anwälte überprüfen. Übersenden Sie uns einfach Ihre Vertragsunterlagen nebst Widerrufsbelehrung an unsere E-Mail-Adresse oder senden Sie uns die Kopien dieser Unterlagen an unsere Zentrale.

Hiermit entstehen für Sie noch keine Kosten. Das Kontaktieren unserer Kanzlei ist kostenfrei!

Sollten wir mit Sichtung Ihrer Unterlagen Erfolgsaussichten erkennen können, erteilen wir kostenfrei ein Angebot. Geht nach der abschließenden Auftragserteilung und rechtlichen Überprüfung nichts, haben Sie im Rahmen einer außergerichtlichen Erstberatung maximal 226,10 € investiert. Bestehen u.E. unter Berücksichtigung der Rechtsprechung ausreichende Erfolgsaussichten das Vertragsverhältnis zu widerrufen, bieten wir Ihnen an entgegen dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung (auch teilweise erfolgsorientiert), Sie außergerichtlich gegenüber Ihrer Bank zu vertreten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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