Ablehnende Entscheidung für VKH steht der Zulässigkeit erneuter Antragstellung nicht entgegen

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Die Rechtskraft einer vorangegangenen ablehnenden Entscheidung auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren wegen fehlender Angaben im Rahmen der Vermögensauskunft (hier: ein Sparkonto) steht der Zulässigkeit eines neuen Verfahrenskostenhilfegesuchs grundsätzlich nicht entgegen. Das Recht auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist durch die unvollständigen Angaben nicht aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens verwirkt. Es kann jedoch ausnahmsweise an dem Rechtschutzbedürfnis für die erneute Antragstellung fehlen, wenn auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts ein vorheriger Antrag gleichen Inhalts bereits zurückgewiesen worden ist und ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wegen Fristablaufs nicht mehr eingelegt werden kann oder die eingelegten Rechtsbehelfe keinen Erfolg hatten.

Das Gericht kann jedoch die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufheben, wenn der Antragsteller absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige oder ungenügende Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Es kann die Verfahrenskostenhilfebewilligung auch dann aufheben, wenn die Bewilligung nicht auf diesen Angaben beruht, sofern die falschen Angaben jedenfalls generell geeignet erscheinen, die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe zu beeinflussen. Wird eine bewilligte Verfahrenskostenhilfe in Anwendung dieser Vorschrift widerrufen, wirkt sich das dahingehend aus, dass die staatliche Leistung nachträglich entzogen wird und der Antragsteller zur Erstattung der Kosten und Auslagen herangezogen werden kann.

(BGH, Beschluss vom 19. August 2015, XII ZB 208/15)


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