Ablehnung Krankentagegeld (MB/KT) – verspätete Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

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Der Versicherungsnehmer begehrte von seiner Krankentagegeldversicherung Krankentagegeld. Die Versicherung lehnte dies mit der Begründung ab, der Versicherungsnehmer habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht unverzüglich innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist angezeigt. Der Versicherungsnehmer hat die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich drei Wochen nach Ausstellung bei seiner Versicherung eingereicht.

Die verspätete Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung führt nicht zur vollständigen Leistungsfreiheit der Versicherung.

Nach § 10 MB/KT in Verbindung mit § 28 VVG ist der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei. Nur eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung führt zur vollständigen Leistungsfreiheit. Da eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nicht vorlag, kam hier allenfalls eine Leistungskürzung wegen einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung in Betracht.

Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit bestimmt § 28 Abs. 2 VVG, dass der Versicherer berechtigt ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Der Versicherungsnehmer handelt nur dann grob fahrlässig, wenn er objektiv schwer und subjektiv unentschuldbar gegen die im konkreten Fall gebotene Sorgfalt verstößt. Die Anzeige ist hier drei Wochen nach dem ersten Leistungstag bei der Versicherung eingegangen. Auch hatte die zuständige Sachbearbeiterin bereits telefonisch Kenntnis von der Krankschreibung erlangt. Der Versicherungsnehmer hatte daher nach den Gesamtumständen nicht die erforderliche Sorgfalt gröblich und in hohem Grade außer Acht gelassen.

Die Versicherung zahlte umgehend das dem Versicherungsnehmer zustehende Krankentagegeld. Die Leistungsablehnung der Versicherung sollte daher immer noch einmal rechtlich überprüft werden.

Als Anwältin für Versicherungsrecht in Hamburg vertritt sie Rechtsanwältin Anssari in allen Versicherungssparten in Hamburg und bundesweit.


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