Ersatz der Reparaturkosten trotz Gutachten auf Totalschadenbasis

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Sachverhalt: 

Ein Autofahrer verlangte restliche Reparaturkosten aus einem Verkehrsunfall, bei dem sein Fahrzeug durch den Wagen der Beklagten beschädigt wurde. Der von ihm beauftragte Sachverständige schätzte die Reparaturkosten auf 7.150 Euro, einen Wiederbeschaffungswert von 4.500 Euro und einen Restwert von 1.210 Euro. Die Unfallverursacherin regulierte den Schaden auf Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwands. Nachdem sie mithilfe einer Restwert-Online-Börse einen Betrag von 1.420 Euro ermittelte, zahlte sie lediglich 3.080 Euro. Das Unfallopfer ließ seinen Wagen für 5.700 Euro reparieren und nutzte es weiter. Während des erstinstanzlichen Verfahrens veräußerte er sein Auto. Sowohl beim AG Fürstenwalde/Spree als auch beim LG Frankfurt (Oder) bekam er Recht. Dem Kläger sei der Beweis gelungen, dass die Reparatur sach- und fachgerecht und in einem den Vorgaben des vorgerichtlichen Sachverständigen entsprechenden Umfang durchgeführt worden sei, so die Begründung. Von diesem angefertigte Lichtbilder hätten dies bestätigt. Für den Verkauf des Fahrzeugs über zweieinhalb Jahre nach dem Unfall habe es einen hinreichenden Grund (Getriebeschaden) gegeben.  

Der BGH hat sich mit Urteil vom 16. November 2021 – VI ZR 100/20 mit der Frage befasst, ob der Geschädigte entgegen der Einschätzung des von ihm beauftragten Sachverständigen dennoch die Reparatur seines Fahrzeugs unter Berücksichtung eines merkantilen Minderwerts innerhalb der 130 %-Grenze fachgerecht und in einem Umfang, wie ihn der Sachverständige zu seiner Kostenschätzung gemacht hat, durchführen lassen kann.

Urteil des Gerichts:
Nach Auffassung des BGH kann ein Geschädigter Ersatz des entstandenen Reparaturaufwands verlangen, wenn es ihm zur Überzeugung des Tatrichters gelingt, zu beweisen, dass das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht und innerhalb der 130%- Grenze repariert wurde und sofern ein Zustand wie vor dem Unfall hergestellt wurde, um den PKW nach der Reparatur weiter nutzen zu können.

Anmerkung:
In den Grenzfällen wird es sehr oft dazu kommen, dass gutachterlich zu klären ist, ob und inwieweit entsprechend dem Gutachten eine sach- und fachgerechte Reparatur vorliegt. Angesichts der größeren preislichen Unterschiede zwischen einem Totalschaden und einem Reparaturschaden im Toleranzbereich, ist es ist es durchaus empfehlenswert Expertenrat hinzuziehen. Sofern Sie die Integritätsspitze in Anspruch nehmen möchten, steht Ihnen Rechtsanwältin Anssari jederzeit unterstützend zur Seite.




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