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Abmahnung „Baby born“ durch Zapf Creation AG

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Uns liegt erneut eine Abmahnung der Zapf Creation AG durch die Kanzlei Zierhut IP vor. Gegenstand der Abmahnung ist hierbei ebenfalls Puppenbekleidung, welche durch die Adressatin der Abmahnung, die auf den 22.03.2021 datiert ist, für Puppen der Marke „BABY born“ angeboten wurde.

Gerügt wird hierbei in der Abmahnung der Umstand, dass ein durch den Adressaten der Abmahnung selbst hergestelltes Puppenkleid mit der Bezeichnung „BABY born“ auf dem Onlinemarktportal „Etsy“ angeboten wurde. Wir hatten in den letzten Monaten zahlreiche Abmahnungen dieser Art bei uns in der Bearbeitung.

Neben der Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung wird hierbei auf Grundlage eines grundsätzlichen Gegenstandswertes von 200.000,00 € und einem Reduzierungsangebot auf einen Gegenstandswert in Höhe von 150.000,00 € Anwaltskosten in Höhe von 2.518,10 € gefordert. Ferner werden durch die Gegenseite Auskunftsansprüche sowie die Anerkennung zur Zahlung eines zusätzlichen Schadensersatzes grundsätzlich gefordert. Im Hinblick auf die Auskunftsansprüche wird Auskunft über die Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise, Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen, entstandenen Kosten sowie Umsätze gefordert.

Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Abmahnungen dieser Art, insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Streitwerte im Markenrecht ein erhebliches wirtschaftliches Gefahrenpotenzial in sich bergen, soweit durch den Adressaten der Abmahnung hier ggf. Fehler gemacht werden. Solche Fehler können beispielsweise darin liegen, dass Fristen nicht beachtet werden oder auch im Falle einer eigenen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Fehler in dieselbige eingebaut werden, die dazu führen, dass die Unterlassungserklärung durch die Gegenseite als „nicht wirksam“ angesehen werden kann. Entscheidend ist zunächst im Einzelfall zu überprüfen, ob in der Tat überhaupt eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Wir sind hierbei nicht in allen Fällen stets zu dem Ergebnis gelangt, dass eine eindeutige Markenrechtsverletzung zu Lasten der Zapf Creation AG gegeben ist. Häufig stellt sich in Konstellationen von uns vorliegenden Abmahnungen die juristisch berechtigte Frage, inwieweit überhaupt eine markenmäßige Verwendung gegeben ist. Auch zahlreiche andere Aspekte, die im Regelfall durch einen Spezialisten für Markenrecht am besten beurteilt werden können, spielen bei der Beurteilung eine Rolle.

Kommt man jedoch zu dem Ergebnis, dass eine berechtigte Abmahnung vorliegt, bietet es sich in den meisten Fällen an, eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ferner sollte erreicht werden, dass die Anwaltskosten reduziert werden und die Gegenseite ggf. auf gesonderte Schadensersatzzahlungen verzichtet.

Wir sind als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz auf das Markenrecht hoch spezialisiert. Aus zahlreichen geführten Verfahren kennen wir auch die Kanzlei Zierhut IP. Wir sind stets darauf bedacht gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, da diese vor dem Hintergrund der hohen Streitwerte im Markenrecht nach unserer Erfahrung bei dem Adressatenkreis der Abmahnungen der Zapf Creation AG wirtschaftliche Risiken bedeuten, welche nicht im Verhältnis stehen. Jedoch ist dies  auch eine Frage des Einzelfalls, die wir genau mit Ihnen erörtern und Sie vollumfänglich in alle Richtungen beraten.

Sollten auch Sie eine solche Abmahnung der Zapf Creation AG erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit sowie auch international mit unserer spezialisierten Hilfe zur Verfügung. Für eine erste kostenlose Einschätzung senden Sie uns gerne Ihr Abmahnschreiben per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zu. Alternativ freuen wir uns auch über jeden Anruf, so dass wir die Angelegenheit auch gern vorab telefonisch unverbindlich erörtern können. Hierbei erreichen Sie uns unter der Kanzleinummer 02307/17062.

Auch wenn Sie sich in einer problematischen Situation bei Erhalt einer Abmahnung befinden, sind wir uns ganz sicher, dass wir Ihnen bereits mit unserer Ersteinschätzung ein wenig Klarheit und ggf. Erleichterung verschaffen können.


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