Abmahnung der AUDI AG durch Kanzlei Kessler | Kaiser

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Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Kessler | Kaiser aus Würzburg vor, die von der AUDI AG mit der Vertretung beauftragt worden ist. Wir haben in der Vergangenheit Mandanten bereits des Öfteren gegen Abmahnungen der AUDI AG vertreten und kennen den Gegner, vgl. u.a.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-der-audi-ag-und-kessler-kaiser-rechtsanwaelte_154903.html

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/audi-ag-abmahnung-wegen-markenrechtsverletzung/


Vorab: Wenn Sie eine Abmahnung der AUDI AG erhalten haben, können Sie die kostenlose Ersteinschätzung unserer Fachanwälte nutzen. Melden Sie sich hierfür einfach telefonisch oder schriftlich via eMail oder Telefax bei uns. Zur Vorbereitung des Gesprächs können Sie uns gerne das Abmahnschreiben vorab (und unverbindlich) zusenden. So können wir den konkreten Sachverhalt bei der Ersteinschätzung bereits berücksichtigen.

 

Gegenstand der Abmahnung

Gegenstand der Abmahnung ist ein markenrechtlicher Vorwurf. Der abgemahnte Händler soll die Marken „AUDI-Ringe“,  „AUDI“, „A3“, „A4“, A6“, „Q5“, „Q7“ und „quattro“ ohne Berechtigung im geschäftlichen Verkehr verwendet haben. Bei den so beworbenen Produkten handele es sich auch nicht um solche der AUDI AG.

 

Forderungen der AUDI AG

Die AUDI AG fordert über ihre Rechtsvertretung von dem abgemahnten Händler

  • Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Die Erteilung einer umfassenden, in der Abmahnung näher erläuterten Auskunft
  • Den Rückruf der monierten Produkte von gewerblichen Abnehmern und Vertriebsstellen
  • Die Erstattung der Kosten des Testkaufs
  • Die Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung (Gegenstandswert 150.000,00 EUR)
  • Zudem soll sich der Abgemahnte in der Unterlassungserklärung verpflichten, der AUDI AG alle weiteren Schäden zu ersetzen, die dieser aus den abgemahnten Handlungen entstanden sind oder noch entstehen werden. Hierzu dürften insbesondere Schadenersatzforderungen zählen, die die AUDI AG auf Grundlage der noch zu erteilenden Auskunft nachträglich noch berechnen dürfte.

 

Vorgehen nach Erhalt einer solchen markenrechtlichen Abmahnung

• So selbstverständlich es klingen mag: Beachten Sie die gesetzten Fristen. Auch eine kurze Überschreitung solcher Fristen kann zu einem gerichtlichen Verfahren führen.

• Handeln Sie nicht vorschnell. Insbesondere eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung oder eine erteilte Auskunft können kaum oder gar nicht mehr zurück genommen werden.

• Nehmen Sie keinen direkten Kontakt mit dem gegnerischen Rechtsvertreter auf. Der Rechtsvertreter ist im Markenrecht bewandert und hat den Auftrag, die geltend gemachten Ansprüche durchzusetzen. Es besteht in einem solchen Gespräch keine Aussicht darauf, inhaltlich zu überzeugen. Viel mehr droht der Erfahrung nach, dass durch die Angaben in dem Gespräch die Verteidigung allenfalls erschwert wird.

• Keinesfalls alle Abmahnungen sind (vollständig) berechtigt. Dies zu bewerten, sollten Sie einem Spezialisten im Markenrecht überlassen. Nehmen Sie Kontakt auf und lassen sich von einem Profi braten. Markenrechtliche Abmahnungen sind angesichts der Schwierigkeit der Materie und der fundamentalen Auswirkungen ganz eindeutig nichts für den juristischen Selbstversorger.  

• Soll ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden, so ist die Abgabe nicht nur vorzubereiten sondern auch der vorgeschlagene Entwurf der Gegenseite deutlich zu modifizieren. Auch die Reichweite der Erklärung, die deutlich weiter reicht, als den Worten zu entnehmen ist, muss klar sein. Dies alles muss Ihr Rechtsvertreter penibel mit Ihnen klären und vorberieten, um keine weiteren Abmahnungen, verbunden mit Vertragsstrafeforderungen, zu riskieren.

• Auch die Auskunft, sofern die Prüfung ergibt, dass eine erteilt werden muss, sollte auf jeden Fall anwaltlich begleitet werden.

• Es ist in solchen Fällen immer auch an Regressmöglichkeiten gegenüber dem eigenen Lieferanten zu denken.

• Die Zahlungsforderungen (zunächst die berechneten Anwaltskosten aber auch die noch nicht geltend gemachten Schadenersatzforderungen) sind auch im Falle einer berechtigten Abmahnung regelmäßig Gegenstand von Verhandlungen.

 

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung durch Rechtsanwälte | Fachanwälte 

Unsere Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz beraten und vertreten Sie gerne in allen Bereichen des Markenrechts und werden Ihnen gerne fachkundig zur Seite stehen. Aufgrund unserer großen praktischen Erfahrungen können wir Ihnen zeitnah Ihre rechtlichen Möglichkeiten darlegen. Unsere telefonische Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung bieten wir dabei kostenlos an. Senden Sie uns Ihre Abmahnung gerne per E-Mail, Fax oder mit unserem Direkthilfe-Formular, die Sie auf unserer Homepage unter https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/ finden können.

Wir melden uns umgehend bei Ihnen und freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten.

Weitere Informationen zum Markenrecht finden Sie bei uns unter: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/abmahnung/abmahnung-wegen-markenverletzung/


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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