Abmahnung der BR Housing Company Bvba durch Rechtsanwalt van Maele wegen Marke „Ocean Breeze“

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Uns liegt eine Abmahnung der BR Housing Company Bvba, vertreten durch den Rechtsanwalt van Maele aus Aachen bzgl. der Marke „Ocean Breeze“ zur Prüfung vor. 

Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier, wie zu reagieren ist.

Zum Hintergrund

Die BR Housing Company Bvba ist Inhaberin einer Vielzahl von Benelux-, EU- und IR-Marken, welche für Parfümwaren, ätherische Öle und Kosmetikprodukte geschützt sind, wie u.a. die Marke „Ocean Breeze“. Diese Marken werden nach Angaben der Firma dergestalt genutzt, dass im Wege der Auftragsproduktion Parfum und Düfte hergestellt werden, die über verschiedene Distributionspartner im In- und Ausland vertrieben werden.

Abmahngefährdet sind (online) Anbieter insbesondere Ebay-Händler, die mit Parfums/Düften handeln. 

Dem Betroffenen wird vorgeworfen Düfte unter der Bezeichnung „Ocean Breeze“  anzubieten, ohne über die erforderliche Zustimmung/Lizenz zu verfügen. Dies stelle eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 MarkenG dar. Es handele sich nach Auffassung der Abmahnerin bei der Bezeichnung „Ocean Breeze“ auch nicht bloß um eine Angabe der Duftrichtung. Vielmehr sei es eine Fantasiebezeichnung. Daher sei die Verwendung der Marke auch ein unlauterer Wettbewerb i.S.d § 4 Abs. 3 UWG. Es bestehe außerdem eine hohe Verwechslungsgefahr in den angesprochenen Verbraucherkreisen, da der Anschein einer unternehmerischen Verbindung entstehe.

Gefordert wird die Abgabe einer vorformulieren, strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Auskunftserteilung bzgl. gekaufter und verkaufter Produkte (Gewinnzahlen). 

Damit nicht genug: Es wird die Erstattung der Rechtsanwaltskosten des Marcel van Maele aus einem Streitwert i.H.v. 100.000,- Euro (!) verlangt.

Unser Rat

Sollten auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie für Waffengleichheit sorgen und sich anwaltlich beraten lassen!

Hier ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. ob tatsächlich eine markenmäßige Verwendung des Begriffes „Ocean Breeze“ vorliegt.

Unterschreiben Sie keinesfalls die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft, da diese oftmals deutlich zu weit gefasst ist und so schnell existenzielle Folgen haben kann, da eine derartige Erklärung einem abstrakten Schuldanerkenntnis gleich kommt und 30 Jahre lang Wirksamkeit entfaltet. Insoweit gilt es zu prüfen, ob im Bedarfsfalle eine eingeschränkte – sogenannte modifizierte – Unterlassungserklärung abgegeben werden kann. 

Auch die Auskunft, die der Berechnung nachfolgender Schadenersatzforderungen dient, ist ggf. sorgsam und gemeinsam mit einem qualifizieren Rechtsanwalt vorzubereiten.

Es dürften weiterhin gute Chancen bestehen, die geltend gemachten Anwaltsgebühren zu reduzieren, da der Streitwert hier unseres Erachtens zu hoch bemessen sein dürfte.

Hier kann bares Geld gespart werden!

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor. 

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit gern zur Verfügung.

Kontaktformular: https://e-commerce-kanzlei.de/kontakt.html

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig , DSB (TÜV)

Beiträge zum Thema