Abmahnung der Daimler Truck AG wegen Designrecht - ich berate auch Sie

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Hier in der Kanzlei wurde mir eine Abmahnung der Heumann Rechts- und Patentanwälte  für die Daimler Truck AG wegen Verstoß gegen Designrechte zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.


Zu der hier vorliegenden Abmahnung:


 Die Daimler-Truck AG hat registrierte Designs für Fahrzeugteile bei der WIPO. In der Abmahnung wird gerügt, dass ein Fahrzeugteil für Mercedes-Lkw angeboten wird, dass gegen die Designrechte der Daimler Truck AG verstößt.


Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Die beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung vor. Es werden ferner umfangreich Auskunftsansprüche geltend gemacht.


Meine Einschätzung: 


Ein Design oder auf europäischer Ebene einen Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützt das Aussehen eines Gegenstandes. Das Angebot von Fahrzeugteilen, die häufig eine bestimmte Form haben müssen, damit Sie passen, kann gegen ein Design verstoßen. Eine Designrechtsverletzung ist jedoch nicht zwangsläufig die Folge. Die europäische Union hat das Problem gesehen und lässt unter bestimmten Voraussetzungen den Vertrieb von Design rechtlich geschützten Fahrzeugteilen von Drittherstellern zu.


Designrechtliche geschützte KFZ-Teile können prinzipiell angeboten werden


Das Angebot von Kfz-Zubehör, für das ein Fahrzeughersteller einem Designschutz angemeldet hat, ist übrigens prinzipiell möglich. In Artikel 110 der Gemeinschaftsgeschmacksmuster Verordnung (GGV) heißt es insofern:


Übergangsbestimmungen


Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem auf Vorschlag der Kommission Änderungen zu dieser Verordnung in Kraft treten, besteht für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, kein Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster.



Die tatsächlichen Voraussetzungen, Kfz Zubehör, bei dem ein Designschutz besteht von Drittherstellern anzubieten sind jedoch hoch. Der Bundesgerichtshof hatte für Felgen in der Entscheidung „Kraftfahrzeugfelgen II“ entschieden (Leitsätze) :


a) Die Schutzschranke gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV ist grundsätzlich auf Felgen von Kraftfahrzeugen anwendbar, die farblich und in der Größe den Originalfelgen entsprechen, wenn die Verwendung der Felgen notwendig ist, um ein Kraftfahrzeug zu reparieren, das etwa aufgrund des Abhandenkommens der Originalfelgen oder deren Beschädigung schadhaft geworden ist.


b) Der Anbieter solcher Kraftfahrzeugfelgen kann sich auf die Schutzschranke gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV nur dann mit Erfolg berufen, wenn er Sorgfaltspflichten erfüllt, die sich auf die Einhaltung der in Art. 110 Abs. 1 GGV geregelten Voraussetzungen durch die nachgelagerten Benutzer beziehen.


c) Danach obliegt es dem Hersteller und dem Anbieter, den nachgelagerten Benutzer mit einem klaren, gut sichtbaren Hinweis auf dem Erzeugnis, auf dessen Verpackung, in den Katalogen oder in den Verkaufsunterlagen darüber zu informieren,

- dass in die betreffende Felge ein Geschmacksmuster aufgenommen ist, dessen Inhaber er nicht ist, und

- dass diese Felge ausschließlich dazu bestimmt ist, mit dem Ziel verwendet zu werden, die Reparatur des Kraftfahrzeugs zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen.

Der Hinweis muss in den Sprachen gegeben werden, die in den Ländern allgemein verständlich sind, an deren Einwohner sich das Angebot bestimmungsgemäß richtet.


d) Der Hersteller und der Anbieter haben zudem mit geeigneten Mitteln, insbesondere vertraglicher Art, dafür zu sorgen, dass die nachgelagerten Benutzer die Felgen ausschließlich mit dem Ziel der Repar-tur des Kraftfahrzeugs verwenden.


e) Weiß der Hersteller oder der Anbieter, dass der nachgelagerte Benutzer die Felgen nicht ausschließlich mit dem Ziel der Reparatur des Kraftfahrzeugs verwendet, oder müssen Hersteller oder Anbieter dies bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände vernünftigerweise annehmen, muss ein Verkauf unterbleiben.


Der Dritthersteller hat somit unter anderem ausführliche Hinweispflichten, die auf dem Produkt, der Verpackung und den sonstigen Unterlagen anzugeben sind. Diese Informationspflicht gilt auch für den Verkäufer, z.B. bei einem Internetangebot.


In der Praxis sind uns derartige Hinweise nicht bekannt.


Die Unterlassungserklärung umfasst gegebenenfalls weitaus mehr Produkte, als dass konkret abgemahnte Produkt, da es immer um das konkrete Aussehen eines Produktes geht.


Ich empfehle daher eine Beratung.


Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  


Sie haben auch eine Abmahnung der Daimler Truck AG erhalten?


Wenn Sie auch eine Abmahnung Heumann Rechts- und Patentanwälte  für die Daimler Truck AG wegen Verstoß gegen ein  Designrecht erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:


  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).



  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.



Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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