Abmahnung der Meet The Pugs GmbH durch Nimrod Rechtsanwälte

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Mein Mandant wurde im März 2017 von der Meet The Pugs GmbH aus Berlin wegen der angeblich urheberrechtswidrigen Verwendung eines Mops-Hundefotos auf einer sogenannten „Affiliate“-Werbeseite abgemahnt, deren Betreiber mein Mandant ist. Rechtsanwalt Amadeos Kochanowski von Nimrod Rechtsanwälte forderte neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gleich auch Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt, man höre und staune, 3.745,40 € von meinem Mandanten ein – für ein einziges Foto.

Keine Unterlassungserklärung – keine Kostenerstattung

Ich habe meinem Mandanten geraten, weder eine Unterlassungserklärung abzugeben, noch irgendwelche Kosten an die Meet The Pugs GmbH zu erstatten, weil ich die Abmahnung im Kern für unberechtigt und unwirksam hielt. Ein Affiliate, wie mein Mandant einer ist, kann nicht vorsorglich zigtausende Frames auf seiner Webseite, die fremde Amazon-Angebote abbildet, auf eventuelle Urheberrechtsverletzungen überprüfen. Das würde weit über jedes Maß an sogenannter „Störerhaftung“ hinausschießen und ist auch in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich.

Gerichtsverfahren am Landgericht Hamburg – Thema Affiliate-Haftung / Framing

Die Meet The Pugs GmbH durch Rechtsanwalt Kochanowski (Nimrod RAe) haben darauf beim Landgericht Hamburg – Kammer für Urheberrechtssachen – den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber meinem Mandanten beantragt. Das Gericht hat den Antrag nach Anhörung unseres Mandanten dann richtigerweise und kostenpflichtig zurückgewiesen und dabei unsere Argumentation aufgegriffen, dass ein Affiliate, der automatisiert zigtausende Frames zu fremden Amazon-Angeboten auf einer Webseite vorhält, nicht ohne weiteres fremde Urheberrechte verletzt; dies selbst dann nicht, wenn mit der automatisierten Werbung Gewinne erzielt werden würden (LG Hamburg, Urt. v. 13.6.2017 – Az. 310 O 117/17).

Dem Landgericht Hamburg war es dabei wichtig, zu erwähnen, dass der strenge Haftungsmaßstab in Bezug auf Linksetzer aus dem aufsehenerregenden Urteil vom 08.09.2016 (Az. C-160/15 – GS Media), das durch die Medien wanderte, so nicht mehr aufrecht erhalten bleibt.

Kostenerstattungsanspruch gegen die Meet The Pugs GmbH

Für die Meet The Pugs GmbH kommt es nun aber noch dicker. Mein Mandant hat sich entschieden, die ihm durch die Abmahnung der Meet The Pugs GmbH entstandenen Kosten sich von der Meet The Pugs GmbH zurückzuholen. Das passende Instrument dafür ist der Anspruch aus § 97a Abs. 4 UrhG, den mein Mandant im Wege der Klage durchsetzen wird.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Meet The Pugs GmbH durch Nimrod Rechtsanwälte erhalten haben oder gar verklagt werden, bin ich gerne – bundesweit – Ihr Ansprechpartner.


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