Abmahnung der Mercedes Benz Group wegen Designrecht - ich berate auch Sie

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Hier in der Kanzlei wurde mir eine Abmahnung der Heumann Rechts- und Patentanwälte  für die Mercedes Benz Group wegen Verstoß gegen Designrechte zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.


Zu der hier vorliegenden Abmahnung:


 Die Mercedes Benz Group hat registrierte Designs für Fahrzeugteile. In der Abmahnung wird gerügt, dass ein Fahrzeugteil angeboten wird, dass gegen die Designrechte der Mercedes Benz Group verstößt.


Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben.


Es werden ferner Auskunftsansprüche sowie Abmahnkosten geltend gemacht.


Was konkret in der Abmahnung gefordert wird, ist für den juristischen Laien kaum erkennbar. Der Abmahnung ist keine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Das Beifügen einer Unterlassungserklärung bei einer Abmahnung ist zwar üblich, jedoch nicht vorgeschrieben. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung, um ein teures gerichtliches Verfahren zu vermeiden ist daher für den Abgemahnten nicht einfach. Eine ausreichende Unterlassungserklärung bei einem designrechtlichen Verstoß ist komplex. Zudem werden Auskunftsansprüche geltend gemacht, was aus der Abmahnung ebenfalls für den Laien nur schwer erkennbar ist.


Meine Einschätzung: 


Ein Design oder auf europäischer Ebene einen Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützt das Aussehen eines Gegenstandes. Das Angebot von Fahrzeugteilen, die häufig eine bestimmte Form haben müssen, damit Sie passen, kann gegen ein Design verstoßen. Eine Designrechtsverletzung ist jedoch nicht zwangsläufig die Folge. Die europäische Union hat das Problem gesehen und lässt unter bestimmten Voraussetzungen den Vertrieb von Design rechtlich geschützten Fahrzeugteilen von Drittherstellern zu.


Das Angebot von Kfz-Zubehör, für das ein Fahrzeughersteller einem Designschutz angemeldet hat, ist übrigens nach Artikel 110 GGV prinzipiell möglich.


Die tatsächlichen Voraussetzungen, Kfz Zubehör, bei dem ein Designschutz besteht von Drittherstellern anzubieten sind jedoch hoch. Vorgaben hatte der Bundesgerichtshof für Felgen in der Entscheidung „Kraftfahrzeugfelgen II“ gemacht.


Unter anderem ist ein Angebot von Drittherstellern nur dann zulässig, wenn die Verwendung des Produktes ausschließlich zu Reparaturzwecken erfolgt. Der Hersteller, wie aber auch der Verkäufer müssen zudem sehr deutlich über verschiedene Aspekte informieren. Diese Informationen muss es auf dem Ersatzteil selbst, der Verpackung aber auch in Internetangeboten geben. Unter anderem notwendig ist eine Information, dass das Ersatzteil einem Geschmacksmuster unterliegt und der Hersteller nicht der Inhaber dieses Geschmacksmusters ist. Des Weiteren muss darüber informiert werden, dass das Ersatzteil nur verwendet werden darf, um ein Fahrzeug zu reparieren. Es muss jedenfalls gewährleistet werden, dass das Ersatzteil nur zu Reparaturzwecken verwendet wird. Gibt es irgendwelche Zweifel, darf das Produkt nicht verkauft werden.


In der Praxis sind uns derartige Hinweise nicht bekannt.


Die Unterlassungserklärung umfasst gegebenenfalls weitaus mehr Produkte, als dass konkret abgemahnte Produkt, da es immer um das konkrete Aussehen eines Produktes geht.


Ich empfehle daher eine Beratung.


Meine Empfehlungen:

  1. Wenn Sie eine Unterlassungserklärung abgeben möchten, formulieren Sie diese keinesfalls selbst.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  


Sie haben auch eine Abmahnung der Mercedes Benz Group erhalten?


Wenn Sie auch eine Abmahnung der Heumann Rechts- und Patentanwälte  für die Mercedes Benz Group wegen Verstoß gegen ein  Designrecht erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:


  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).



  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.



Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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