Abmahnung des Bundesverband Automatenunternehmer e. V. durch Kanzlei Dr. Schenk wegen Rauchverbot
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Spielhallenbetreiber aufgepasst: Abmahnung des Bundesverband Automatenunternehmer e. V. durch Kanzlei Dr. Schenk
Uns liegt eine Abmahnung des Bundesverband Automatenunternehmer e. V. durch die Kanzlei Dr. Schenk zur Prüfung vor.
Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier, wie zu reagieren ist.
Der Sachverhalt
Der Bundesverband Automatenunternehmer e. V. vertritt die Interessen des Unterhaltungsautomaten-Aufstellgewerbes und behauptet eine Verbandsbefugnis zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu haben.
Der Betroffene ist Betreiber einer Spielhalle.
Bei einer (verdeckten) Kontrolle durch den Bundesverbands Automatenunternehmer e. V. sei festgestellt worden, dass der Betreiber gegen das Nichtraucherschutzgesetz verstoßen habe, da in seiner Spielhalle geraucht worden sei.
Gefordert werden binnen Frist die Abgabe einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von Detektivkosten. Anwaltsgebühren wurden noch nicht gefordert, obgleich absehbar ist, dass dies noch folgen wird.
Unser Rat
Nehmen Sie die Abmahnung ernst! Es ist nicht ratsam, die Abmahnung zu ignorieren oder die Frist ungenutzt verstreichen zu lassen, da dann gerichtliche Schritte drohen, die mit weiteren Kosten verbunden sind.
Schaffen Sie Waffengleichheit und lassen Sie sich anwaltlich beraten.
Der Vorwurf ist juristisch genau zu prüfen. Sollte er sich bewahrheiten, so bleibt zu prüfen, ob eine eingeschränkte, eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden kann.
Wir helfen Ihnen!
Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.
Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit bundesweit gern zur Verfügung.
Kontaktformular: https://e-commerce-kanzlei.de/kontakt.html
Ihr Sebastian Günnewig
Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei.de und Datenschutzbeauftragter (TÜV)
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